BGH Beschluss vom 29.05.2007 – AnwZ (B) 12/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/06
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
am 29. Mai 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht W. zugelassen; im
Jahr 2002 erfolgte die Zulassung beim Oberlandesgericht D. . Die
Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 28. Februar 2005 die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2007 haben die Be-
teiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
erklärt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und
liegen weiterhin vor.
1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-
ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit
nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-
men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln
und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Derartige Be-
weisanzeichen, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigten, wa-
ren hier - unabhängig von den in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelten Vermu-
tungstatbeständen - gegeben.
Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren die im angefochtenen Be-
schluss aufgeführten Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller ergangen.
Hierbei handelt es sich um die Nummern 2, 4, 5 bis 7, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 18
bis 20 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, die Bestandteil der Wi-
derrufsverfügung ist. Wegen der Einzelheiten der offenen Forderungen wird auf
Seite 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Auf Grund
dieser Titel waren zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragstel-
ler eingeleitet worden; am 26. April 2004 hatte der zuständige Gerichtsvollzie-
her eine Unpfändbarkeitsbescheinigung ausgestellt.
Angesichts dieser Umstände sind die Antragsgegnerin und der Anwalts-
gerichtshof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Zeit-
punkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war.
Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor.
2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Eine Konsoli-
dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Wider-
rufsverfügung wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen
(BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen zweifelsfreien Wegfall des Wi-
derrufsgrundes liegen jedoch nicht vor.
Der Antragsteller hat zwar einige Forderungen seiner Gläubiger begli-
chen. Von geordneten finanziellen Verhältnissen ist er aber, wie der Anwaltsge-
richtshof mit Recht angenommen hat, noch weit entfernt. Der aktualisierten, in
der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof von der Antragsgeg-
nerin vorgelegten Forderungsaufstellung (Stand: 7. November 2005) ist der An-
tragsteller nur hinsichtlich der Forderungen Nr. 20 bis 23 und 25 entgegengetre-
ten; einen Beleg für die Erfüllung dieser Forderungen hat er jedoch nicht vorge-
legt. Auch die übrigen Forderungen der Aufstellung sind nach den unangegrif-
fenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht erledigt. Vielmehr ist es
auch nach Erlass der Widerrufsverfügung zu weiteren Vollstreckungsmaßnah-
men gegen den Antragsteller gekommen, unter anderem von Seiten der
C. bank eG wegen einer Forderung in Höhe von 21.799,46 €
(Nr. 15 der Forderungsaufstellung) bzw. 5.125,70 € (Nr. 26). Mittlerweile ist der
Antragsteller nach der Auskunft des Amtsgerichts W. mit vier Haftbefeh-
len aus dem Jahr 2005 im Schuldnerverzeichnis eingetragen; am 10. Februar
2006 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (42 M /06 Amtsge-
richt W. ). Darüber hinaus wurde der Antrag des Finanzamts W.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-
tragstellers durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17. Oktober
2006 (145 IN /06) mangels Masse abgewiesen. Damit greift jetzt auch die ge-
setzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers ein (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO), die dieser nicht widerlegt hat. Nach Mitteilung des Finanz-
amts W. vom 20. November 2006 belaufen sich die Steuer-
und Nebenforderungen gegen den Antragsteller auf 195.087,15 €. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass der Vermögensverfall des Antragstel-
lers fortbesteht.
Das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat zwar be-
hauptet, an ihn sei ein Honorar in Höhe von 250.000 € zuzüglich Umsatzsteuer
überwiesen worden, mit dem er kurzfristig alle Verpflichtungen, die in der aktu-
ellen Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 aufge-
führt seien, erledigen werde. Einen Nachweis für den Eingang des Honorars
und die Tilgung der Verbindlichkeiten hat der Antragsteller innerhalb der ihm
vom Senat eingeräumten Frist jedoch nicht vorgelegt.
3. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-
ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit den Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff
von Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004
- AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass eine
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall
des Rechtsanwalts hier ausnahmsweise verneint werden könnte (dazu Senats-
beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder vom Antragstel-
ler dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Kappelhoff Stüer Martini
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 ZU 36/05 -