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BGH Beschluss vom 29.05.2007 – AnwZ (B) 12/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 12/06

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini

am 29. Mai 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht W. zugelassen; im

Jahr 2002 erfolgte die Zulassung beim Oberlandesgericht D. . Die

Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 28. Februar 2005 die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2007 haben die Be-

teiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren

erklärt.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und

liegen weiterhin vor.

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1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-

ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit

nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln

und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom

21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Derartige Be-

weisanzeichen, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigten, wa-

ren hier - unabhängig von den in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelten Vermu-

tungstatbeständen - gegeben.

6

Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren die im angefochtenen Be-

schluss aufgeführten Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller ergangen.

Hierbei handelt es sich um die Nummern 2, 4, 5 bis 7, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 18

bis 20 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, die Bestandteil der Wi-

derrufsverfügung ist. Wegen der Einzelheiten der offenen Forderungen wird auf

Seite 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Auf Grund

dieser Titel waren zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragstel-

ler eingeleitet worden; am 26. April 2004 hatte der zuständige Gerichtsvollzie-

her eine Unpfändbarkeitsbescheinigung ausgestellt.

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Angesichts dieser Umstände sind die Antragsgegnerin und der Anwalts-

gerichtshof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Zeit-

punkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war.

Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor.

2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Eine Konsoli-

dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Wider-

rufsverfügung wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen

(BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen zweifelsfreien Wegfall des Wi-

derrufsgrundes liegen jedoch nicht vor.

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Der Antragsteller hat zwar einige Forderungen seiner Gläubiger begli-

chen. Von geordneten finanziellen Verhältnissen ist er aber, wie der Anwaltsge-

richtshof mit Recht angenommen hat, noch weit entfernt. Der aktualisierten, in

der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof von der Antragsgeg-

nerin vorgelegten Forderungsaufstellung (Stand: 7. November 2005) ist der An-

tragsteller nur hinsichtlich der Forderungen Nr. 20 bis 23 und 25 entgegengetre-

ten; einen Beleg für die Erfüllung dieser Forderungen hat er jedoch nicht vorge-

legt. Auch die übrigen Forderungen der Aufstellung sind nach den unangegrif-

fenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht erledigt. Vielmehr ist es

auch nach Erlass der Widerrufsverfügung zu weiteren Vollstreckungsmaßnah-

men gegen den Antragsteller gekommen, unter anderem von Seiten der

C. bank eG wegen einer Forderung in Höhe von 21.799,46 €

(Nr. 15 der Forderungsaufstellung) bzw. 5.125,70 € (Nr. 26). Mittlerweile ist der

Antragsteller nach der Auskunft des Amtsgerichts W. mit vier Haftbefeh-

len aus dem Jahr 2005 im Schuldnerverzeichnis eingetragen; am 10. Februar

2006 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (42 M /06 Amtsge-

richt W. ). Darüber hinaus wurde der Antrag des Finanzamts W.

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-

tragstellers durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17. Oktober

2006 (145 IN /06) mangels Masse abgewiesen. Damit greift jetzt auch die ge-

setzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers ein (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO), die dieser nicht widerlegt hat. Nach Mitteilung des Finanz-

amts W. vom 20. November 2006 belaufen sich die Steuer-

und Nebenforderungen gegen den Antragsteller auf 195.087,15 €. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, dass der Vermögensverfall des Antragstel-

lers fortbesteht.

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Das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat zwar be-

hauptet, an ihn sei ein Honorar in Höhe von 250.000 € zuzüglich Umsatzsteuer

überwiesen worden, mit dem er kurzfristig alle Verpflichtungen, die in der aktu-

ellen Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 aufge-

führt seien, erledigen werde. Einen Nachweis für den Eingang des Honorars

und die Tilgung der Verbindlichkeiten hat der Antragsteller innerhalb der ihm

vom Senat eingeräumten Frist jedoch nicht vorgelegt.

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3. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit den Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff

von Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004

- AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass eine

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall

des Rechtsanwalts hier ausnahmsweise verneint werden könnte (dazu Senats-

beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder vom Antragstel-

ler dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Kappelhoff Stüer Martini

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 ZU 36/05 -