BGH Beschluss vom 29.05.2007 – AnwZ (B) 3/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 3/06
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini,
am 29. Mai 2007
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
5. Februar 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO statthafte Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Be-
schluss vom 5. Februar 2007 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches
Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Das Vorbringen des An-
tragstellers zu seinen Steuerschulden (Ziff. 1 der Anhörungsrüge) ist nicht
übergangen, sondern für nicht durchgreifend erachtet worden (Tz. 7 ff. des Se-
natsbeschlusses); dies gilt auch für die streitige Forderung der Dresdner Bank
(Ziff. 2 der Anhörungsrüge; dazu Tz. 10 des Senatsbeschlusses) und für die
Vermögenswerte, auf die sich der Antragsteller berufen hat (Ziff. 3 der Anhö-
rungsrüge; dazu Tz. 11 des Senatsbeschlusses). Soweit sich der Antragsteller
"fälliger Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit in einer Größenordnung von ca.
1 Mio. € berühmt" hat (Ziff. 3 der Anhörungsrüge), gelten die Ausführungen im
Senatsbeschluss, dass der Antragsteller über die Vermögenswerte, auf die er
verwiesen hat, zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht verfügte und er deshalb nicht
in der Lage war, die unstreitigen Steuerrückstände zu tilgen und Vollstre-
ckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung abzuwenden (Tz. 11 des Senatsbe-
schlusses).
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Kappelhoff
Stüer
Martini
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2005 - II AGH 5/05 -