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BGH Beschluss vom 29.05.2007 – AnwZ (B) 3/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 3/06

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini,

am 29. Mai 2007

beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

5. Februar 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2

BRAO statthafte Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Be-

schluss vom 5. Februar 2007 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches

Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Das Vorbringen des An-

tragstellers zu seinen Steuerschulden (Ziff. 1 der Anhörungsrüge) ist nicht

übergangen, sondern für nicht durchgreifend erachtet worden (Tz. 7 ff. des Se-

natsbeschlusses); dies gilt auch für die streitige Forderung der Dresdner Bank

(Ziff. 2 der Anhörungsrüge; dazu Tz. 10 des Senatsbeschlusses) und für die

Vermögenswerte, auf die sich der Antragsteller berufen hat (Ziff. 3 der Anhö-

rungsrüge; dazu Tz. 11 des Senatsbeschlusses). Soweit sich der Antragsteller

"fälliger Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit in einer Größenordnung von ca.

1 Mio. € berühmt" hat (Ziff. 3 der Anhörungsrüge), gelten die Ausführungen im

Senatsbeschluss, dass der Antragsteller über die Vermögenswerte, auf die er

verwiesen hat, zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht verfügte und er deshalb nicht

in der Lage war, die unstreitigen Steuerrückstände zu tilgen und Vollstre-

ckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung abzuwenden (Tz. 11 des Senatsbe-

schlusses).

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Kappelhoff

Stüer

Martini

Vorinstanz:

KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2005 - II AGH 5/05 -