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BGH Beschluss vom 29.05.2007 – AnwZ (B) 74/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 74/06

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-

wie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt

Dr. Martini

am 29. Mai 2007

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr in diesen entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. November 2005

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass

die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt sind. Weiter-

hin ist der vom Finanzamt B. gestellte Antrag auf Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zurückgenommen wor-

den.

3

Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung

vom 22. Dezember 2006 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt

und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist

der Erledigungserklärung nicht entgegengetreten.

II.

4

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-

digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung

der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen

hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechtsähnli-

cher Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG ist danach nur noch durch Be-

schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind

dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-

gung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegge-

fallen sind.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 116/05 -