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BGH Beschluss vom 11.06.2007 – I ZR 80/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 80/04

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der am 29. März 2007 verkündete Beschluss wird wie folgt berich-

tigt:

1. Tenor des Beschlusses:

In II. 4. Buchst. b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1

der Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung

"am 1. Juli 1995".

2. Gründe des Beschlusses:

a)

In Textziffer 16 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10"

ersetzt.

b)

In Textziffer 20 Satz 3 werden die Wendung "Art. 13 Abs. 1

der Richtlinie genannten Zeitpunkt" durch die Wendung

"Absatz 1 genannten Zeitpunkt (1.7.1995)" und das Wort

"erfüllen" durch das Wort "erfüllten" ersetzt.

c)

In Textziffer 21 Satz 1 wird die Wendung "Artikel 13" gestri-

chen und das Wort "werden" durch das Wort "waren" er-

setzt.

d)

In Textziffer 24 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10"

ersetzt und nach dem Wort "erfüllt" das Wort "hat" einge-

fügt.

Gründe

1

Die Änderungen betreffen nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare

Unrichtigkeiten. Diese haben ihren gemeinsamen Grund darin, dass an den

genannten Stellen des Beschlusses auf die Schutzdauerrichtlinie in ihrer ur-

sprünglichen Fassung (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur

Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwand-

ter Schutzrechte, ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9) Bezug genommen wird,

nicht - wie zu Beginn des Beschlusstenors und unter Textziffer 10 der Gründe

des Beschlusses angegeben - auf die inhaltsgleiche kodifizierte Fassung der

Schutzdauerrichtlinie (Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und

bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12).

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -