BGH Beschluss vom 11.06.2007 – I ZR 80/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 80/04
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der am 29. März 2007 verkündete Beschluss wird wie folgt berich-
tigt:
1. Tenor des Beschlusses:
In II. 4. Buchst. b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1
der Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung
"am 1. Juli 1995".
2. Gründe des Beschlusses:
a)
In Textziffer 16 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10"
ersetzt.
b)
In Textziffer 20 Satz 3 werden die Wendung "Art. 13 Abs. 1
der Richtlinie genannten Zeitpunkt" durch die Wendung
"Absatz 1 genannten Zeitpunkt (1.7.1995)" und das Wort
"erfüllen" durch das Wort "erfüllten" ersetzt.
c)
In Textziffer 21 Satz 1 wird die Wendung "Artikel 13" gestri-
chen und das Wort "werden" durch das Wort "waren" er-
setzt.
d)
In Textziffer 24 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10"
ersetzt und nach dem Wort "erfüllt" das Wort "hat" einge-
fügt.
Gründe
Die Änderungen betreffen nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare
Unrichtigkeiten. Diese haben ihren gemeinsamen Grund darin, dass an den
genannten Stellen des Beschlusses auf die Schutzdauerrichtlinie in ihrer ur-
sprünglichen Fassung (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur
Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwand-
ter Schutzrechte, ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9) Bezug genommen wird,
nicht - wie zu Beginn des Beschlusstenors und unter Textziffer 10 der Gründe
des Beschlusses angegeben - auf die inhaltsgleiche kodifizierte Fassung der
Schutzdauerrichtlinie (Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und
bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12).
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -