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BGH Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 75/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 75/06

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Kosten für die

Verwerfung der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12. März 2007

wird zurückgewiesen.

Für abweisende Entscheidungen kann von der Erhebung von Kos-

ten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Un-

kenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht

(§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Voraussetzung ist im vorliegen-

den Fall nicht gegeben. Der Kläger wurde mit Schreiben vom

27. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die von ihm einge-

legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes-

gerichts Nürnberg vom 27. November 2006 nicht zulässig ist und

deshalb kostenpflichtig zurückgewiesen werden muss. Trotz die-

ses Hinweises hat er die Rechtsbeschwerde aufrechterhalten und

gerichtliche Entscheidung begehrt. Die dagegen erhobene Anhö-

rungsrüge vom 18. Februar 2007 war offenkundig unzulässig und

wurde dementsprechend auf Kosten des Klägers zu Recht verwor-

fen. Daran ändert die nunmehr vom Kläger behauptete Prozess-

unfähigkeit nichts (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., § 56

Rn. 15). Auch insoweit besteht keine Veranlassung von der Mög-

lichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG Gebrauch zu machen. Mit der

Entscheidung vom 12. März 2007 hat es sein Bewenden.

Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall werden weitere Ein-

gaben in dieser Sache nicht mehr verbeschieden werden.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 6 O 1731/02 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2006 - 5 U 8/05 -