BGH Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 75/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 75/06
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Kosten für die
Verwerfung der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12. März 2007
wird zurückgewiesen.
Für abweisende Entscheidungen kann von der Erhebung von Kos-
ten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Un-
kenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Voraussetzung ist im vorliegen-
den Fall nicht gegeben. Der Kläger wurde mit Schreiben vom
27. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die von ihm einge-
legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes-
gerichts Nürnberg vom 27. November 2006 nicht zulässig ist und
deshalb kostenpflichtig zurückgewiesen werden muss. Trotz die-
ses Hinweises hat er die Rechtsbeschwerde aufrechterhalten und
gerichtliche Entscheidung begehrt. Die dagegen erhobene Anhö-
rungsrüge vom 18. Februar 2007 war offenkundig unzulässig und
wurde dementsprechend auf Kosten des Klägers zu Recht verwor-
fen. Daran ändert die nunmehr vom Kläger behauptete Prozess-
unfähigkeit nichts (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., § 56
Rn. 15). Auch insoweit besteht keine Veranlassung von der Mög-
lichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG Gebrauch zu machen. Mit der
Entscheidung vom 12. März 2007 hat es sein Bewenden.
Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall werden weitere Ein-
gaben in dieser Sache nicht mehr verbeschieden werden.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 6 O 1731/02 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2006 - 5 U 8/05 -