Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.06.2007 – IX ZR 170/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 170/06

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 14. Juni 2007

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Au-

gust 2006 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2007

Stellung zu nehmen.

Gründe

Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungs-

gericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es

davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier:

1. Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die

Aufhebung der Übertragbarkeit eines Wohnungsrechts die zuvor gegebene

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Pfändbarkeit derselben beseitige oder ob eine solche nach den Grundsätzen

der § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 3 ZPO weiterhin gegeben sei, bislang noch nicht

obergerichtlich entschieden worden sei.

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a) Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits - zu

Lasten des Klägers - geklärt, dass nur dann, wenn dem Berechtigten die Über-

lassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB ges-

tattet ist, das dingliche Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann

(BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/96, WM 2006, 2226, 2227 f). Im

Streitfall haben die Parteien der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die

ursprünglich verabredete Gestattung der Übertragung der Ausübung mit ihrer

Vereinbarung vom 20. Januar 2000 aufgehoben. Eine solche Vereinbarung ist

jederzeit möglich und hat zur Folge, dass es vom Zeitpunkt der Aufhebung an

bei dem Grundsatz des § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibt. Die Gestattung

nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB muss nicht notwendigerweise dinglichen Cha-

rakter haben. Dieser ist nur erforderlich, wenn die Vereinbarung auch gegen-

über dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirken soll (BGH,

Urt. v. 29. September 2006, aaO S. 2228). Reicht zur Gestattung im Sinne des

§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Herbeiführung der Pfändbarkeit einer

beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch eine bloß schuldrechtliche Ver-

einbarung aus, genügt für den Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung

eine gegenläufige Vereinbarung, wie sie die an der Einräumung der beschränk-

ten persönlichen Dienstbarkeit Beteiligten im Streitfall getroffen haben. Die Re-

vision zieht das nicht in Zweifel. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es inso-

weit nicht.

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b) Der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung lässt die Pfänd-

barkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entfallen. Aus der von der

Revision herangezogenen Entscheidung des 5. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs vom 21. Juni 1985 (BGHZ 95, 99) ergibt sich keine andere Beurtei-

lung. Die Entscheidung verhält sich zu dem Ausschluss der Überlassungsbe-

fugnis des Nießbrauchers (§ 1059 Satz 2 BGB) und betrifft deshalb einen ande-

ren Fall.

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Der grundlegende Unterschied zwischen dem Nießbrauch und der be-

schränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht darin, dass beim Nießbrauch die

Ausübungsüberlassung nach § 1059 Satz 2 BGB dem Regelungsmodell ent-

spricht, während sie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß

§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einer besonderen Vereinbarung bedarf. Beim Nieß-

brauch bedarf es mithin einer gegenläufigen vertraglichen Regelung, um die

Ausübungsüberlassung auszuschließen (BGHZ 95, 99, 101), während bei der

beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die vertragliche Vereinbarung die

Ausübungsüberlassung überhaupt erst ermöglicht. Der Nießbrauch ist sonach

verwertbarer Bestandteil des Vermögens des Nießbrauchers, die beschränkte

persönliche Dienstbarkeit zählt demgegenüber nicht zum verwertbaren Vermö-

gen des Berechtigten, weil dieser ihre Ausübung grundsätzlich nicht einem Drit-

ten überlassen kann. Diese Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem

Gesetz und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klarstellung.

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2. Keine Erfolgsaussicht:

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 29. Juli 2004 waren die dem

Schuldner eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten mithin

nicht (mehr) pfändbar, weil dem Schuldner seit der Vereinbarung vom

20. Januar 2000 deren Überlassung zur Ausübung an Dritte nicht gestattet war.

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Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Vereinbarung vom 20. Januar 2000

ihrerseits der Gläubigeranfechtung unterliegt.

Dies ist, ohne dass Grundsatzfragen aufgeworfen werden, von dem Be-

rufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden.

a) Das Berufungsgericht hat den allein in Betracht zu ziehenden Anfech-

tungstatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AnfG) zutreffend

ausgelegt und angewendet. Es hat die Klage daran scheitern lassen, dass dem

Beklagten eine Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des

Schuldners nicht nachzuweisen sei. Gegen diese tatrichterliche Würdigung

wendet sich die Revision ohne Erfolg.

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aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die

Gewährung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen nicht

nur für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des die Deckung gewährenden

Teils darstellt, sondern auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von die-

sem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Es hat indes mit Recht darauf verwie-

sen, dass es im zweiten Punkt darauf ankommt, ob der Anfechtungsgegner die

Inkongruenz der ihm gewährten Deckung erkannt hat (BGH, Urt. v. 13. Mai

2004 - IX ZR 128/01, WM 2004, 1583, 1585).

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bb) Die Revision meint, es sei nicht zweifelsfrei, ob das Berufungsgericht

durch den persönlichen Eindruck, den es von dem Beklagten gewonnen habe,

den Nachweis als geführt ansehe, dass diesem die Inkongruenz im Rahmen

der Vereinbarung vom 20. Januar 2000 nicht bewusst gewesen sei. Sie ver-

weist hierzu darauf, der Vereinbarung sei auch für einen Laien zu entnehmen

gewesen, dass die Bestimmung, die vom Beklagten eingeräumten Rechte soll-

ten nunmehr höchstpersönlich sein und Dritten nicht mehr zur Ausübung über-

lassen werden, eine Einschränkung der bisher dem Schuldner und seiner Ehe-

frau zustehenden Rechte darstelle.

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b) Durchgreifende Rechtsfehler werden hiermit nicht aufgezeigt. Im Übri-

gen kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten nach der Sachverhaltswürdi-

gung des Berufungsgerichts die Inkongruenz im Rahmen der Vereinbarung vom

20. Januar 2000 bewusst war oder nicht. Selbst wenn man die Kenntnis von der

Inkongruenz unterstellt, liegt hierin nur ein Beweisanzeichen für seine Kenntnis

von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, nicht hingegen der

zwingende, unwiderlegliche Beweis für diese Kenntnis. Das Berufungsgericht

hat deshalb mit Recht ergänzend geprüft, ob sich das etwa in der Inkongruenz

liegende Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten von dem Gläubiger-

benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu dessen Nachteil verdichten lasse.

Es hat sich hiervon nicht überzeugen können.

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Gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung vermag die Revision

durchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen. Die Schriftsät-

ze vom 22. August 2006 und das dort in Bezug genommene Telefax-Schreiben

vom 18. Oktober 1999 musste das Berufungsgericht nicht berücksichtigen, weil

dieser Vortrag

erst

nach Schluss

der mündlichen Verhandlung

am 26. Juli 2006 gehalten worden ist. Die Revision zeigt auch nicht auf, wes-

halb das Berufungsgericht diese beiden Schriftsätze zum Anlass hätte nehmen

müssen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -