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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – IX ZR 242/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 242/06

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 14. Juni 2007

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach

§ 78b ZPO wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (vgl. § 78b ZPO). Die

Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

2

1. Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt der vor dem Besprechungs-

termin vom 24. Oktober 2001 gewechselten elektronischen Mitteilungen, in de-

nen die Vertreterin der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie

rechtsverbindlich von einem Kostenaufwand von maximal 875 DM (2,5 An-

waltsstunden je 350 DM) zuzüglich Auslagen ausgehe, geschlossen, dass der

von dem Kläger zuvor angebotene Stundensatz von 350 DM von der Mandantin

angenommen worden sei. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich

des Tatrichters. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.

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a) Für das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis spricht entschei-

dend, dass der Besprechungstermin wie geplant stattgefunden hat, wobei sich

der zeitliche Aufwand in dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen (1 ½

Stunden) gehalten hat. Für die von dem Kläger unter dem 22. Dezember 2003

und 28. März 2006 vorgenommene Abrechnung nach § 20 Abs. 1 BRAGO war

die zeitliche Begrenzung des Beratungsgesprächs, auf welche der Provider der

Beklagten im Vorfeld gesteigerten Wert gelegt hatte, ohne Bedeutung, wenn

der Rechtsanwalt - wie hier - die Höchstgebühr von 10/10 beansprucht. Da die

Beklagte - für den Kläger erkennbar - sonach von einer Abrechnung auf Stun-

denbasis ausging, war die spätere Vorgehensweise des Rechtsanwalts, die

nach seinen Berechnungen sogar zu dem Vierzigfachen der von ihm prognosti-

zierten Gebühren geführt hat, vereinbarungswidrig. Grundsatzfragen stellen

sich hierbei nicht. Das von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 138

BGB beanstandete krasse Missverhältnis zu seinen Lasten gegenüber der Ab-

rechnung nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung kann sich allenfalls daraus

ergeben, dass sich seine Erwartung, die Mandatsbeziehung zu den für sich ge-

nommen nicht sittenwidrig untersetzten Stundensätzen fortführen zu können,

nicht erfüllt hat. Dies fällt in seinen Risikobereich.

4

b) Der Vorwurf des Klägers, die Annahme einer Gebührenvereinbarung

sei sogar aktenwidrig, weil sie nicht einmal das unstreitige Vorbringen beachte,

trifft nicht zu. Die Beklagte hat schon in erster Instanz auf S. 2 ihres Schriftsat-

zes vom 19. Januar 2005 vorgetragen, dass sie keine Veranlassung zu der Un-

terzeichnung der vorgeschlagenen schriftlichen Honorarvereinbarung gesehen

habe, weil sie in der inzwischen abgeschlossenen Angelegenheit ohnehin von

einem Stundensatz von 350 DM ausgegangen sei und sie für die einmalige In-

anspruchnahme mit einer Rechnung in dieser Höhe gerechnet habe. Entgegen

der Darstellung des Klägers hat die Beklagte auch nicht bestritten, von den die

Vergütung betreffenden Absprachen des Klägers mit ihrem Provider Kenntnis

gehabt zu haben. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem hierfür angeführ-

ten Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juni 2004 (Klageerwiderung), in dem die

Beklagte die von dem Kläger behaupteten Verkaufsabsichten der Internet Do-

main durch die Gesellschaft T. mit Nichtwissen bestritten hat. Zu den

an sie weitergegebenen Informationen in der Gebührenfrage verhält sich dieser

Vortrag nicht.

5

2. Es liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, die

ein Eingreifen des Revisionsgerichts aus Gründen der Einheitlichkeitssicherung

erforderte. Insbesondere hat das Berufungsgericht durch Verfügung vom

21. Oktober 2005 auf seinen in dem Berufungsurteil eingenommenen Stand-

punkt rechtzeitig und in der gebotenen Ausführlichkeit hingewiesen (vgl. § 139

ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.03.2005 - 2/5 O 632/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.11.2006 - 16 U 55/05 -