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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – IX ZR 242/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 242/06
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 14. Juni 2007
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach
§ 78b ZPO wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (vgl. § 78b ZPO). Die
Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
1. Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt der vor dem Besprechungs-
termin vom 24. Oktober 2001 gewechselten elektronischen Mitteilungen, in de-
nen die Vertreterin der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie
rechtsverbindlich von einem Kostenaufwand von maximal 875 DM (2,5 An-
waltsstunden je 350 DM) zuzüglich Auslagen ausgehe, geschlossen, dass der
von dem Kläger zuvor angebotene Stundensatz von 350 DM von der Mandantin
angenommen worden sei. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich
des Tatrichters. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.
a) Für das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis spricht entschei-
dend, dass der Besprechungstermin wie geplant stattgefunden hat, wobei sich
der zeitliche Aufwand in dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen (1 ½
Stunden) gehalten hat. Für die von dem Kläger unter dem 22. Dezember 2003
und 28. März 2006 vorgenommene Abrechnung nach § 20 Abs. 1 BRAGO war
die zeitliche Begrenzung des Beratungsgesprächs, auf welche der Provider der
Beklagten im Vorfeld gesteigerten Wert gelegt hatte, ohne Bedeutung, wenn
der Rechtsanwalt - wie hier - die Höchstgebühr von 10/10 beansprucht. Da die
Beklagte - für den Kläger erkennbar - sonach von einer Abrechnung auf Stun-
denbasis ausging, war die spätere Vorgehensweise des Rechtsanwalts, die
nach seinen Berechnungen sogar zu dem Vierzigfachen der von ihm prognosti-
zierten Gebühren geführt hat, vereinbarungswidrig. Grundsatzfragen stellen
sich hierbei nicht. Das von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 138
BGB beanstandete krasse Missverhältnis zu seinen Lasten gegenüber der Ab-
rechnung nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung kann sich allenfalls daraus
ergeben, dass sich seine Erwartung, die Mandatsbeziehung zu den für sich ge-
nommen nicht sittenwidrig untersetzten Stundensätzen fortführen zu können,
nicht erfüllt hat. Dies fällt in seinen Risikobereich.
b) Der Vorwurf des Klägers, die Annahme einer Gebührenvereinbarung
sei sogar aktenwidrig, weil sie nicht einmal das unstreitige Vorbringen beachte,
trifft nicht zu. Die Beklagte hat schon in erster Instanz auf S. 2 ihres Schriftsat-
zes vom 19. Januar 2005 vorgetragen, dass sie keine Veranlassung zu der Un-
terzeichnung der vorgeschlagenen schriftlichen Honorarvereinbarung gesehen
habe, weil sie in der inzwischen abgeschlossenen Angelegenheit ohnehin von
einem Stundensatz von 350 DM ausgegangen sei und sie für die einmalige In-
anspruchnahme mit einer Rechnung in dieser Höhe gerechnet habe. Entgegen
der Darstellung des Klägers hat die Beklagte auch nicht bestritten, von den die
Vergütung betreffenden Absprachen des Klägers mit ihrem Provider Kenntnis
gehabt zu haben. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem hierfür angeführ-
ten Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juni 2004 (Klageerwiderung), in dem die
Beklagte die von dem Kläger behaupteten Verkaufsabsichten der Internet Do-
main durch die Gesellschaft T. mit Nichtwissen bestritten hat. Zu den
an sie weitergegebenen Informationen in der Gebührenfrage verhält sich dieser
Vortrag nicht.
2. Es liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, die
ein Eingreifen des Revisionsgerichts aus Gründen der Einheitlichkeitssicherung
erforderte. Insbesondere hat das Berufungsgericht durch Verfügung vom
21. Oktober 2005 auf seinen in dem Berufungsurteil eingenommenen Stand-
punkt rechtzeitig und in der gebotenen Ausführlichkeit hingewiesen (vgl. § 139
ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.03.2005 - 2/5 O 632/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.11.2006 - 16 U 55/05 -