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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – V ZR 200/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 200/06

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

wird auf 2.337.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet

sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil angegriffen werden soll.

Das waren hier 2.337.000 €.

1. Der Kläger hat von der Beklagten zwar Zahlung von zuletzt

(15.102.582,30 € abzüglich in erster Instanz zugesprochener 163.683,39 € =)

14.938.898,91 € nebst gestaffelten Zinsen verlangt. Er hat seine weitergehen-

den Ansprüche aber nur in Höhe eines Betrags von 2.337.000 € nebst Zinsen

zum Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht.

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2. Er hat zunächst nur einen in der Zielrichtung nicht näher präzisierten

Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Nichtzulassungsbeschwerde hat er

erst erhoben, nachdem ihm der Senat in Höhe aussichtsreicher 2.337.000 €

Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Dagegen hat er am 20./21. September 2006

- ohne Erfolg - zunächst Gegenvorstellung an den Senat und anschließend Ver-

fassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht erhoben, weil er Pro-

zesskostenhilfe für einen vollen Angriff gegen das Berufungsurteil erreichen

wollte. Er hat aber in seiner Gegenvorstellung zugleich ausdrücklich erklärt,

dass er das Berufungsurteil ohne eine weitergehende Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe auch nicht weitergehend angreifen könne und werde.

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3. Der Umfang, in dem der Kläger das Berufungsurteil angreifen würde,

konnte sich deshalb erst aus der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein-

gereichten Beschwerdebegründung ergeben. Diese ließ den Umfang des An-

griffs nicht erkennen. Sie verband nämlich einen Antrag auf Verurteilung der

Beklagten zur Zahlung von 2.337.000 €, in dessen Höhe ihm Prozesskostenhil-

fe bewilligt worden war, mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der

Beklagten zum Ersatz seines darüber hinausgehenden Schadens. Diese wei-

tergehende Ersatzpflicht der Beklagten hatte der Kläger indessen im Beru-

fungsverfahren schon zum Gegenstand eines weitergehenden Zahlungsantrags

gemacht, der abgewiesen worden war. Sein weitergehendes Ersatzinteresse

konnte er in dieser Verfahrenssituation nur mit einem weitergehenden Zah-

lungsantrag weiterverfolgen, den er aber nicht gestellt hat. Der gestellte Fest-

stellungsantrag war dazu ungeeignet und erhöhte den Wert daher nicht.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 13.11.2003 - 3 O 10774/97 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 U 59/04 -