BGH Beschluss vom 14.06.2007 – V ZR 200/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 200/06
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird auf 2.337.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet
sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil angegriffen werden soll.
Das waren hier 2.337.000 €.
1. Der Kläger hat von der Beklagten zwar Zahlung von zuletzt
(15.102.582,30 € abzüglich in erster Instanz zugesprochener 163.683,39 € =)
14.938.898,91 € nebst gestaffelten Zinsen verlangt. Er hat seine weitergehen-
den Ansprüche aber nur in Höhe eines Betrags von 2.337.000 € nebst Zinsen
zum Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht.
2. Er hat zunächst nur einen in der Zielrichtung nicht näher präzisierten
Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Nichtzulassungsbeschwerde hat er
erst erhoben, nachdem ihm der Senat in Höhe aussichtsreicher 2.337.000 €
Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Dagegen hat er am 20./21. September 2006
- ohne Erfolg - zunächst Gegenvorstellung an den Senat und anschließend Ver-
fassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht erhoben, weil er Pro-
zesskostenhilfe für einen vollen Angriff gegen das Berufungsurteil erreichen
wollte. Er hat aber in seiner Gegenvorstellung zugleich ausdrücklich erklärt,
dass er das Berufungsurteil ohne eine weitergehende Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe auch nicht weitergehend angreifen könne und werde.
3. Der Umfang, in dem der Kläger das Berufungsurteil angreifen würde,
konnte sich deshalb erst aus der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein-
gereichten Beschwerdebegründung ergeben. Diese ließ den Umfang des An-
griffs nicht erkennen. Sie verband nämlich einen Antrag auf Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von 2.337.000 €, in dessen Höhe ihm Prozesskostenhil-
fe bewilligt worden war, mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der
Beklagten zum Ersatz seines darüber hinausgehenden Schadens. Diese wei-
tergehende Ersatzpflicht der Beklagten hatte der Kläger indessen im Beru-
fungsverfahren schon zum Gegenstand eines weitergehenden Zahlungsantrags
gemacht, der abgewiesen worden war. Sein weitergehendes Ersatzinteresse
konnte er in dieser Verfahrenssituation nur mit einem weitergehenden Zah-
lungsantrag weiterverfolgen, den er aber nicht gestellt hat. Der gestellte Fest-
stellungsantrag war dazu ungeeignet und erhöhte den Wert daher nicht.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 13.11.2003 - 3 O 10774/97 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 U 59/04 -