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BGH Beschluss vom 18.06.2007 – II ZB 23/06
II. Zivilsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 101 Abs. 2, §§ 100, 69
Der in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fäl-
len einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Ne-
benintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Akti-
onären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 101
Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenien-
ten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützen Hauptpartei
zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main