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BGH Beschluss vom 18.06.2007 – II ZB 23/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 23/06

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

18. September 2006 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2 gegen

den Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewie-

sen.

Der Nebenintervenient zu 2 trägt die Kosten der Beschwerdever-

fahren.

Gegenstandswert: 5.000,00 €.

Gründe:

1

I. Die Kläger und die Nebenintervenienten sind Aktionäre der Beklagten.

Die auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 7. Januar

2005 unter den Tagungsordnungspunkten 2 und 3.1 bis 3.11 gefassten Be-

schlüsse sind von dem Kläger zu 1 und die unter dem Tagungsordnungspunkt 3

gefassten Beschlüsse von den Klägern zu 2 bis 4 mit Anfechtungs- und Nichtig-

keitsklage angegriffen worden. Die Nebenintervenientin zu 1 ist dem Rechts-

streit auf Seiten des Klägers zu 1, der Nebenintervenient zu 2 auf Seiten der

Klägerin zu 2 beigetreten.

2

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Kläger

und die Beklagte einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Kläger zur

Rücknahme ihrer Klage und die Beklagte im Gegenzug zur Übernahme der den

Klägern entstandenen Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen ihrer

Prozessbevollmächtigten aus einem Streit- bzw. Gegenstandswert

i.H.v.

100.000,00 € verpflichtetet haben. Nach Rücknahme der Klage haben die Ne-

benintervenienten beantragt, ihre außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf-

zuerlegen. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Be-

schwerde des Nebenintervenienten zu 2 hat das Oberlandesgericht die durch

seine Nebenintervention verursachten Kosten der Beklagten auferlegt. Dage-

gen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwer-

de der Beklagten.

3

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde

(§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet und führt unter Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landge-

richts. Der Nebenintervenient zu 2 hat entgegen der Auffassung des Oberlan-

desgerichts keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten

durch die Beklagte.

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1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, aus § 101 Abs. 1 ZPO werde

der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass der Nebenintervenient hin-

sichtlich seiner Kosten genauso zu behandeln sei wie die von ihm unterstützte

Partei ("Kostenparallelität") und eine von der Hauptpartei durch Vergleich ge-

troffene Regelung auch dann für den Streithelfer maßgeblich sei, wenn er an

dem Vergleich nicht teilgenommen habe oder die Kosten der Nebenintervention

ausdrücklich ausgenommen worden seien. Es sei entgegen im Schrifttum ver-

tretener Auffassung kein Grund erkennbar und von § 101 Abs. 2 ZPO nicht ge-

fordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine gegen-

über dem einfachen Nebenintervenienten abweichende Rechtsstellung nicht

niederschlage, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenin-

tervenienten. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu der Entscheidung

BGH JZ 1985, 853, die maßgeblich auf das dort von der Beklagten erklärte An-

erkenntnis gestützt worden sei, das, weil ein Fall des § 93 ZPO offenbar nicht

vorgelegen habe, ohne die eingetretene Erledigung und die damit nach § 91 a

ZPO zu treffende Kostenentscheidung zur Kostentragung der Beklagten nach

§ 91 ZPO geführt hätte.

2. Dies begegnet, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht,

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) § 101 Abs. 1 ZPO regelt die Frage, wer für die durch eine unselbstän-

dige Nebenintervention (§ 67 ZPO) verursachten Kosten aufzukommen hat, in

der Weise, dass sie dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen

sind, soweit er nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

hat. Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität ent-

spricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem

Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen

den Gegner hat (BGHZ 154, 351, 354; Sen.Beschl. v. 14. Juli 2003 - II ZB

15/02, NJW 2003, 3354). Übernimmt der Gegner durch einen Vergleich die Ko-

sten der Hauptpartei, kann auch der unselbständige Nebenintervenient von ihm

Erstattung seiner Kosten verlangen (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR

15/64, NJW 1967, 983 f.).

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b) Diese Kostengrundsätze finden jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu

Recht beanstandet - im Streitfall keine Anwendung, weil es sich wegen der

durch §§ 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung (Sen.Urt. v.

1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580 f.) um eine streitgenössische Ne-

benintervention (§ 69 ZPO) handelt und mithin nicht § 101 Abs. 1, sondern

§ 101 Abs. 2 ZPO einschlägig ist, so dass über die außergerichtlichen Kosten

der Partei und ihres streitgenössischen Nebenintervenienten eine jeweils ei-

genständige Entscheidung zu ergehen hat. Dem Nebenintervenienten zu 2

steht nach Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2

wegen der Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Erstattungsan-

spruch gegen die Beklagte nicht zu.

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aa) Für die streitgenössische Nebenintervention gilt "ausschließlich" die

Kostenregelung des § 101 Abs. 2, § 100 ZPO (Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl.

§ 101

Rdn. 1;

MünchKommZPO/Belz,

2. Aufl.

§ 101

Rdn. 2;

Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 9; HK-ZPO/Gierl § 101

Rdn. 15; Andreas Sturm, NZG 2006, 921, 924), die den streitgenössischen Ne-

benintervenienten - wie es bereits dem Willen des historischen Gesetzgebers

entsprach (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Band

2, 2. Aufl., Nachdruck der Ausgabe Berlin 1981, 1983, S. 202) - kostenrechtlich

uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellt. Die in der

Verweisung des § 101 Abs. 2 ZPO auf § 100 ZPO zum Ausdruck kommende

Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwi-

schen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten beruht auf

dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbständige-

ren Stellung (Sen. Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 284/84, JZ 1985, 853 f.). Der

von dem Oberlandesgericht und der Rechtsbeschwerdeerwiderung befürworte-

te ergänzende Rückgriff auf § 101 Abs. 1, § 98 ZPO ist daher mit der eindeuti-

gen Gesetzeslage nicht zu vereinbaren (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 101

Rdn. 8). Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen be-

stimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen

nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem

Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kosten eines streitgenössischen

Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte

Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn

maßgeblichen Umstände zu befinden. Aus dieser Erwägung hat der Senat im

Rahmen einer nach § 91 a ZPO ergangenen Kostentscheidung das von der

unterstützten Hauptpartei abgegebene Anerkenntnis bei der ihr gegenüber zu

treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt, es aber - was das Oberlandes-

gericht verkannt hat - nicht zum Nachteil des streitgenössischen Nebeninterve-

nienten gewertet, sondern insoweit auf die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der

Klage abgestellt (Beschl. v. 3. Juni 1985 aaO).

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bb) Über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 2 ist

danach ohne Rückgriff auf den zwischen den Parteien geschlossenen Ver-

gleich, der hierfür keine Regelung enthält, gesondert zu entscheiden. Infolge

der Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2 hat der

Nebenintervenient zu 2 gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO seine außergerichtli-

chen

Kosten selbst zu tragen (OLG Köln MDR 1986, 503; Zöller/Greger, ZPO

25. Aufl. § 269 Rdn. 18 a).

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2005 - 3/10 O 3/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.09.2006 - 21 W 44/05 -