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BGH Beschluss vom 18.06.2007 – II ZB 23/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 23/06
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
18. September 2006 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2 gegen
den Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Nebenintervenient zu 2 trägt die Kosten der Beschwerdever-
fahren.
Gegenstandswert: 5.000,00 €.
Gründe:
1
I. Die Kläger und die Nebenintervenienten sind Aktionäre der Beklagten.
Die auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 7. Januar
2005 unter den Tagungsordnungspunkten 2 und 3.1 bis 3.11 gefassten Be-
schlüsse sind von dem Kläger zu 1 und die unter dem Tagungsordnungspunkt 3
gefassten Beschlüsse von den Klägern zu 2 bis 4 mit Anfechtungs- und Nichtig-
keitsklage angegriffen worden. Die Nebenintervenientin zu 1 ist dem Rechts-
streit auf Seiten des Klägers zu 1, der Nebenintervenient zu 2 auf Seiten der
Klägerin zu 2 beigetreten.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Kläger
und die Beklagte einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Kläger zur
Rücknahme ihrer Klage und die Beklagte im Gegenzug zur Übernahme der den
Klägern entstandenen Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen ihrer
Prozessbevollmächtigten aus einem Streit- bzw. Gegenstandswert
i.H.v.
100.000,00 € verpflichtetet haben. Nach Rücknahme der Klage haben die Ne-
benintervenienten beantragt, ihre außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf-
zuerlegen. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Be-
schwerde des Nebenintervenienten zu 2 hat das Oberlandesgericht die durch
seine Nebenintervention verursachten Kosten der Beklagten auferlegt. Dage-
gen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwer-
de der Beklagten.
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II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
(§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet und führt unter Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landge-
richts. Der Nebenintervenient zu 2 hat entgegen der Auffassung des Oberlan-
desgerichts keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten
durch die Beklagte.
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1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, aus § 101 Abs. 1 ZPO werde
der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass der Nebenintervenient hin-
sichtlich seiner Kosten genauso zu behandeln sei wie die von ihm unterstützte
Partei ("Kostenparallelität") und eine von der Hauptpartei durch Vergleich ge-
troffene Regelung auch dann für den Streithelfer maßgeblich sei, wenn er an
dem Vergleich nicht teilgenommen habe oder die Kosten der Nebenintervention
ausdrücklich ausgenommen worden seien. Es sei entgegen im Schrifttum ver-
tretener Auffassung kein Grund erkennbar und von § 101 Abs. 2 ZPO nicht ge-
fordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine gegen-
über dem einfachen Nebenintervenienten abweichende Rechtsstellung nicht
niederschlage, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenin-
tervenienten. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu der Entscheidung
BGH JZ 1985, 853, die maßgeblich auf das dort von der Beklagten erklärte An-
erkenntnis gestützt worden sei, das, weil ein Fall des § 93 ZPO offenbar nicht
vorgelegen habe, ohne die eingetretene Erledigung und die damit nach § 91 a
ZPO zu treffende Kostenentscheidung zur Kostentragung der Beklagten nach
§ 91 ZPO geführt hätte.
2. Dies begegnet, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht,
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) § 101 Abs. 1 ZPO regelt die Frage, wer für die durch eine unselbstän-
dige Nebenintervention (§ 67 ZPO) verursachten Kosten aufzukommen hat, in
der Weise, dass sie dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen
sind, soweit er nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat. Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität ent-
spricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem
Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen
den Gegner hat (BGHZ 154, 351, 354; Sen.Beschl. v. 14. Juli 2003 - II ZB
15/02, NJW 2003, 3354). Übernimmt der Gegner durch einen Vergleich die Ko-
sten der Hauptpartei, kann auch der unselbständige Nebenintervenient von ihm
Erstattung seiner Kosten verlangen (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR
15/64, NJW 1967, 983 f.).
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b) Diese Kostengrundsätze finden jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu
Recht beanstandet - im Streitfall keine Anwendung, weil es sich wegen der
durch §§ 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung (Sen.Urt. v.
1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580 f.) um eine streitgenössische Ne-
benintervention (§ 69 ZPO) handelt und mithin nicht § 101 Abs. 1, sondern
§ 101 Abs. 2 ZPO einschlägig ist, so dass über die außergerichtlichen Kosten
der Partei und ihres streitgenössischen Nebenintervenienten eine jeweils ei-
genständige Entscheidung zu ergehen hat. Dem Nebenintervenienten zu 2
steht nach Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2
wegen der Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Erstattungsan-
spruch gegen die Beklagte nicht zu.
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aa) Für die streitgenössische Nebenintervention gilt "ausschließlich" die
Kostenregelung des § 101 Abs. 2, § 100 ZPO (Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl.
§ 101
Rdn. 1;
MünchKommZPO/Belz,
2. Aufl.
§ 101
Rdn. 2;
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 9; HK-ZPO/Gierl § 101
Rdn. 15; Andreas Sturm, NZG 2006, 921, 924), die den streitgenössischen Ne-
benintervenienten - wie es bereits dem Willen des historischen Gesetzgebers
entsprach (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Band
2, 2. Aufl., Nachdruck der Ausgabe Berlin 1981, 1983, S. 202) - kostenrechtlich
uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellt. Die in der
Verweisung des § 101 Abs. 2 ZPO auf § 100 ZPO zum Ausdruck kommende
Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwi-
schen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten beruht auf
dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbständige-
ren Stellung (Sen. Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 284/84, JZ 1985, 853 f.). Der
von dem Oberlandesgericht und der Rechtsbeschwerdeerwiderung befürworte-
te ergänzende Rückgriff auf § 101 Abs. 1, § 98 ZPO ist daher mit der eindeuti-
gen Gesetzeslage nicht zu vereinbaren (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 101
Rdn. 8). Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen be-
stimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen
nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem
Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kosten eines streitgenössischen
Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte
Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn
maßgeblichen Umstände zu befinden. Aus dieser Erwägung hat der Senat im
Rahmen einer nach § 91 a ZPO ergangenen Kostentscheidung das von der
unterstützten Hauptpartei abgegebene Anerkenntnis bei der ihr gegenüber zu
treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt, es aber - was das Oberlandes-
gericht verkannt hat - nicht zum Nachteil des streitgenössischen Nebeninterve-
nienten gewertet, sondern insoweit auf die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der
Klage abgestellt (Beschl. v. 3. Juni 1985 aaO).
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bb) Über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 2 ist
danach ohne Rückgriff auf den zwischen den Parteien geschlossenen Ver-
gleich, der hierfür keine Regelung enthält, gesondert zu entscheiden. Infolge
der Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2 hat der
Nebenintervenient zu 2 gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO seine außergerichtli-
chen
Kosten selbst zu tragen (OLG Köln MDR 1986, 503; Zöller/Greger, ZPO
25. Aufl. § 269 Rdn. 18 a).
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2005 - 3/10 O 3/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.09.2006 - 21 W 44/05 -