Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2007 – KVZ 35/06

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 35/06

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Prä-

sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Strohn

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kar-

tellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November

2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

I. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das

aufgrund einer Datenabfrage der Bundesnetzagentur zur Durchführung eines Ver-

gleichsverfahrens unternehmensbezogene Daten übermittelt hat. Sie hat die Auf-

fassung vertreten, die Bundesnetzagentur habe von ihr übermittelte Daten, bei

denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehandelt habe, unbefugt

an Dritte weitergegeben. Sie hat beim Oberlandesgericht Beschwerde erhoben mit

dem Antrag, die Bundesnetzagentur zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Aus-

kunft darüber zu geben, wem sie welche Daten, die das Unternehmen der Be-

schwerdeführerin betreffen, wann und in welcher Form übergeben habe.

2

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der

Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin die Zulassung der

Rechtsbeschwerde.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das

Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen

des § 86 Abs. 2 EnWG liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde nötigt

weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch

ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

4

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wirft der Streitfall kei-

ne Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Das Be-

gehren der Beschwerdeführerin ist – wie das Beschwerdegericht zutreffend ange-

nommen hat – auf ein allgemeines (schlicht-hoheitliches) Verwaltungshandeln der

Bundesnetzagentur gerichtet. Es geht also nicht um eine Entscheidung der Bun-

desnetzagentur, die mit Hilfe einer Anfechtungsbeschwerde angegriffen (§ 75

Abs. 1 EnWG) oder mit Hilfe einer Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt wer-

den soll (§ 75 Abs. 3 EnWG). Auch wenn das Energiewirtschaftsgesetz eine all-

gemeine Leistungsbeschwerde nicht ausdrücklich nennt, ist sie doch – ebenso wie

im Kartellverwaltungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 117, 209, 210 f. – Unterlas-

sungsbeschwerde, m.w.N.) – immer dann statthaft, wenn nur durch sie ein lücken-

loser Rechtsschutz gewährleistet werden könnte (vgl. Salje, Energiewirtschaftsge-

setz, § 75 Rdn. 19). Dies ist zu bejahen, wenn das begehrte Verwaltungshandeln

– wie etwa im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs, mit dem die Folgen ei-

nes rechtswidrigen Verwaltungsaktes beseitigt werden sollen – in unmittelbarem

Zusammenhang mit einer Entscheidung steht, die im Wege der Anfechtungsbe-

schwerde angefochten oder im Wege der Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt

werden könnte.

5

Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die von der Beschwer-

deführerin begehrte Auskunft steht insbesondere nicht in unmittelbarem Zusam-

menhang mit dem Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem die fraglichen Daten

erhoben worden sind. Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin nicht ange-

fochten; sie beruft sich auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf, dass die be-

gehrte Auskunft der Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsak-

tes diente. Ungeachtet der Frage, ob das Gesetz – etwa das Informationsfreiheits-

gesetz (IFG) oder das Bundesdatenschutzgesetz – der Beschwerdeführerin ein

Recht einräumt, von der Beschwerdegegnerin die begehrte Auskunft zu erlangen,

ist für dieses Begehren nicht die besondere Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

nach § 75 Abs. 4 EnWG begründet. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin dieses

Begehren nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsge-

richt verfolgen.

6

2. Auch zur Fortbildung des Rechts kommt eine Zulassung der Rechtsbe-

schwerde nicht in Betracht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EnWG). Ob die von der Be-

schwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Frage nach der Rechts-

grundlage für den geltend gemachten Anspruch einer höchstrichterlichen Ent-

scheidung bedarf, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wäre der Bundesgerichtshof

für die Beantwortung dieser Frage aus den unter II 1 angeführten Gründen nicht

zuständig.

7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.

Hirsch Bornkamm Raum

Meier-Beck Strohn

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2006 - VI-3 Kart 284/06 (V) -