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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – KVZ 35/06
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 35/06
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2007
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Prä-
sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Strohn
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kar-
tellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November
2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
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I. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das
aufgrund einer Datenabfrage der Bundesnetzagentur zur Durchführung eines Ver-
gleichsverfahrens unternehmensbezogene Daten übermittelt hat. Sie hat die Auf-
fassung vertreten, die Bundesnetzagentur habe von ihr übermittelte Daten, bei
denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehandelt habe, unbefugt
an Dritte weitergegeben. Sie hat beim Oberlandesgericht Beschwerde erhoben mit
dem Antrag, die Bundesnetzagentur zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Aus-
kunft darüber zu geben, wem sie welche Daten, die das Unternehmen der Be-
schwerdeführerin betreffen, wann und in welcher Form übergeben habe.
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Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der
Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin die Zulassung der
Rechtsbeschwerde.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das
Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen
des § 86 Abs. 2 EnWG liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde nötigt
weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch
ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wirft der Streitfall kei-
ne Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Das Be-
gehren der Beschwerdeführerin ist – wie das Beschwerdegericht zutreffend ange-
nommen hat – auf ein allgemeines (schlicht-hoheitliches) Verwaltungshandeln der
Bundesnetzagentur gerichtet. Es geht also nicht um eine Entscheidung der Bun-
desnetzagentur, die mit Hilfe einer Anfechtungsbeschwerde angegriffen (§ 75
Abs. 1 EnWG) oder mit Hilfe einer Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt wer-
den soll (§ 75 Abs. 3 EnWG). Auch wenn das Energiewirtschaftsgesetz eine all-
gemeine Leistungsbeschwerde nicht ausdrücklich nennt, ist sie doch – ebenso wie
im Kartellverwaltungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 117, 209, 210 f. – Unterlas-
sungsbeschwerde, m.w.N.) – immer dann statthaft, wenn nur durch sie ein lücken-
loser Rechtsschutz gewährleistet werden könnte (vgl. Salje, Energiewirtschaftsge-
setz, § 75 Rdn. 19). Dies ist zu bejahen, wenn das begehrte Verwaltungshandeln
– wie etwa im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs, mit dem die Folgen ei-
nes rechtswidrigen Verwaltungsaktes beseitigt werden sollen – in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer Entscheidung steht, die im Wege der Anfechtungsbe-
schwerde angefochten oder im Wege der Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt
werden könnte.
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Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die von der Beschwer-
deführerin begehrte Auskunft steht insbesondere nicht in unmittelbarem Zusam-
menhang mit dem Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem die fraglichen Daten
erhoben worden sind. Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin nicht ange-
fochten; sie beruft sich auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf, dass die be-
gehrte Auskunft der Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsak-
tes diente. Ungeachtet der Frage, ob das Gesetz – etwa das Informationsfreiheits-
gesetz (IFG) oder das Bundesdatenschutzgesetz – der Beschwerdeführerin ein
Recht einräumt, von der Beschwerdegegnerin die begehrte Auskunft zu erlangen,
ist für dieses Begehren nicht die besondere Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
nach § 75 Abs. 4 EnWG begründet. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin dieses
Begehren nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsge-
richt verfolgen.
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2. Auch zur Fortbildung des Rechts kommt eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nicht in Betracht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EnWG). Ob die von der Be-
schwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Frage nach der Rechts-
grundlage für den geltend gemachten Anspruch einer höchstrichterlichen Ent-
scheidung bedarf, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wäre der Bundesgerichtshof
für die Beantwortung dieser Frage aus den unter II 1 angeführten Gründen nicht
zuständig.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2006 - VI-3 Kart 284/06 (V) -