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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – KVZ 9/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 9/07
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2007
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Präsiden-
ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm, die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 8. Dezember 2006 wird verworfen, soweit sie sich
gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss wendet. Im Übri-
gen wird sie zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe:
1
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. k GKG richtet sich die Streitwertfestsetzung auch in Kar-
tellverwaltungssachen nach dem Gerichtskostengesetz. Dieses Gesetz sieht weder
eine Streitwertbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66
Abs. 3 GKG) noch eine Nichtzulassungsbeschwerde. Damit ist für den Anwendungs-
bereich des Gerichtskostengesetzes eine abschließende Regelung getroffen, die
Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde nach den §§ 74, 75 GWB auch
nach der 7. GWB-Novelle weiterhin ausschließt.
2
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Kostenausspruch des Be-
schwerdegerichts wendet, ist seine Nichtzulassungsbeschwerde zwar zulässig, je-
doch unbegründet. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 74 Abs. 2 GWB). Die
Beschwerdeentscheidung wendet die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Kos-
tenverteilung nach Beschwerderücknahme zutreffend an (BGH, Beschluss vom
7.11.2006 - KVR 19/06, WRP 2007, 83 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-
rücknahme). Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der im Ministererlaub-
nisverfahren erhobenen Verfahrensrügen, die er in einem in der Verfahrensakte be-
findlichen Schriftsatz vom 10. Mai 2006 erhoben hat, hätte das Beschwerdegericht
nach Billigkeit zu einem anderen Kostenausspruch gelangen müssen. Dazu bestand
jedoch kein Anlass. Endet das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme der Be-
schwerde, bevor das Gericht in eine Sachprüfung eingetreten ist, so ist es nicht dazu
verpflichtet, eine solche Sachprüfung für die Entscheidung über die Kosten vorzu-
nehmen. Nur Umstände, die für das Beschwerdegericht bereits ohne Sachprüfung
hervorgetreten sind, können unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostenentscheidung
beeinflussen.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2006 - VI-Kart 12/06 (V) -