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BGH Urteil vom 20.06.2007 – 2 StR 84/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

20. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 84/07

1.

2.

3.

wegen erpresserischen Menschenraubs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung

vom 6. Juni 2007 in der Sitzung vom 20. Juni 2007, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt nur in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. ,

Justizangestellte in der Verhandlung, Justizhauptsekretärin in der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 11. August 2006 werden auf ihre Kosten verwor-

fen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschen-

raubs verurteilt, den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren, den Angeklagten R. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten und den Angeklagten M. zu einer Jugendstrafe von neun

Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses

Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit

der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Übereinstimmende Verfahrensrügen aller Angeklagter

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1. Rüge der Mitwirkung der wegen Befangenheit abgelehnten Berufsrich-

ter der Kammer (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff., § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO):

Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Nach der Beleh-

rung der Angeklagten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erklärten die Verteidi-

ger für die Angeklagten, dass sie die Angaben, die die Angeklagten ihnen ge-

genüber gemacht hätten, schriftlich niedergelegt hätten und diese verlesen woll-

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ten. Die Angeklagten seien auf Frage des Gerichts ausdrücklich bereit zu erklä-

ren, dass dies ihre eigenen Angaben seien, weitere Angaben würden sie nicht

machen, sondern schweigen. Der Vorsitzende ließ die Verlesung der anwaltli-

chen Erklärungen nicht zu, die Strafkammer bestätigte diese Entscheidung. Das

auf diesen Vorgang gestützte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und

die Beisitzerin wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter

als unbegründet zurück, weil die Nichtzulassung der Verlesung prozessord-

nungsgemäß gewesen sei und keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden seien,

die auf eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter schließen ließen.

Die Ablehnung des Befangenheitsantrags ist nicht zu beanstanden.

Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befan-

genheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrau-

en gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ab-

lehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund

zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein,

die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beein-

flussen kann (BGHSt 21, 334, 341; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 4).

Diese Besorgnis lässt sich aber nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sach-

behandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf ei-

ner unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ableh-

nungsgrund dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 48, 4, 8), sondern nur

dann, wenn die Entscheidungen abwegig sind oder den Anschein der Willkür

erwecken.

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Abwegig oder willkürlich war die Entscheidung, als Einlassungen der An-

geklagten nicht von deren Verteidigern verfasste Erklärungen verlesen zu las-

sen, nicht. Willkürlich könnte eine solche Entscheidung sein, wenn besondere

Umstände, etwa Sprachfehler oder Sprachhemmungen, den Angeklagten am

eigenen Vortrag hindern oder ihn wesentlich beeinträchtigen würden. Solche

Umstände sind hier nicht vorgetragen. Die Entscheidung steht im Einklang mit

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Reichsgerichts und mit Stim-

men in der Literatur, wonach die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ge-

mäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mündlich erfolgt und er sich nicht durch seinen

Verteidiger vertreten lassen kann (vgl. RGSt 44, 284; BGHSt 3, 368; BGH NStZ

2000, 439; NStZ 2004, 163, 164; NStZ 2004, 392; NStZ 2007, 349; Meyer-

Goßner StPO 50. Aufl. § 243 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO

25. Aufl. § 243 Rdn. 88, 100; Tolksdorf in KK StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 44, 45;

Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 10 f.; Schlüchter in SK StPO § 243 Rdn. 48;

Beulke in Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusses der Bundesrechts-

anwaltskammer, 2006, S. 87, 92; Olk, JZ 2006, 204, 206 f.; Meyer-Mews JR

2003, 361, 362; Michel MDR 1994, 658; Fezer JR 1980, 82, 83; a.A. OLG

Hamm JR 1980, 82; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 182; Salditt StV 1993, 442;

Park StV 1998, 59, 60; vgl. auch Beulke a.a.O. S. 93 f. m.w.N.; Eisen-

berg/Pincus JZ 2003, 397, 403). Zudem spricht für diese Rechtsanwendung der

Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach der zur Äußerung bereite An-

geklagte „nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 [StPO] zur Sache vernommen“ wird.

Diese Meinung ist zwar nicht unbestritten. Dennoch kann angesichts der vertre-

tenen unterschiedlichen Auffassungen die Entscheidung der Strafkammer ge-

gen die Zulässigkeit der Verlesung weder als abwegig noch als aus sonstigen

Gründen willkürlich angesehen werden. Die Strafkammer hat durch ihr Vorge-

hen im Zeitpunkt der Antragstellung und Antragsablehnung auch nicht zu er-

kennen gegeben, dass sie sich dem Sachvortrag der Angeklagten vollständig

verschließen und ihnen auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung keine

Gelegenheit zur Äußerung geben werde. Ihr Verhalten bot deshalb für einen

besonnenen Angeklagten keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.

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2. Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Antrags, ein vom jeweiligen Ver-

teidiger der Angeklagten übergebenes Schreiben als Urkunde zu verlesen

(§ 244 Abs. 3, § 245 Abs. 1 StPO):

Am zweiten Hauptverhandlungstag stellten die Verteidiger Anträge, dem

Gericht übergebene Schreiben als Urkunden zu verlesen zum Beweis der Tat-

sache, „dass Herr … außerhalb der Hauptverhandlung eine Erklärung zu seiner

Person in schriftlicher Form verfasst hat, in der zu den Vorwürfen, die die An-

klage erhebt, Stellung genommen wird und dass in dieser Erklärung der Tat-

hergang, so wie von Herrn … erinnert wird, wiedergegeben ist“. Das Landge-

richt hat die Beweisanträge als unzulässig verworfen, weil sie darauf abzielten,

die Einlassungen der Angeklagten zu ersetzen.

Die Ablehnung der Anträge hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung

stand.

a) Soweit das Landgericht die Schreiben als „Einlassung“ der Angeklag-

ten ausgelegt hat, war die Ablehnung der Anträge, die Schreiben zu verlesen,

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schreiben entsprachen sowohl

nach ihrer Zweckbestimmung als auch nach ihrem Inhalt den Ausführungen, die

ein Angeklagter im Rahmen der Hauptverhandlung in Anwendung des § 243

Abs. 2 und 4 Satz 2 StPO als Äußerung zur Sache macht, sofern er hierzu be-

reit ist. Dies gilt sowohl für die von den Verteidigern erfassten Erklärungen als

auch für die handschriftlichen Zusätze der Angeklagten. Eine Verlesung durch

das Gericht kann die Einlassung des Angeklagten nicht ersetzen (BGH NJW

1994, 2904, 2906).

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b) Die von den Verteidigern gestellten Anträge auf Verlesung der Schrei-

ben als Urkunden waren keine ordnungsgemäßen Beweisanträge. Sie enthiel-

ten keine Bezeichnung und Behauptung einer bestimmten Beweistatsache.

Dass die Angeklagten jeweils eine Erklärung mit Stellungnahme zu den Ankla-

gevorwürfen verfasst hatten, war als solches keine für den Schuld- oder Straf-

ausspruch relevante Tatsache (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906; NStZ 2000,

439; Schäfer in Festschrift für Hans Dahs 2005 S. 441, 448 f). Die Behauptung,

in den Schriftstücken sei der Tathergang so, wie er von dem jeweiligen Ange-

klagten erinnert werde, wiedergegeben, konnte durch deren Verlesung nicht

bewiesen werden. Die Verlesung der von den Verteidigern der Angeklagten ver-

fassten Schriftstücke nebst handschriftlicher Zusätze der Angeklagten war nicht

geeignet, die Übereinstimmung ihres Inhalts mit der tatsächlichen Erinnerung

der Angeklagten zu beweisen.

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c) Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die Schreiben nach den

Regeln des § 245 StPO als präsentes Beweismittel zu verlesen. Die Schreiben

waren nicht im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Ge-

richt herbeigeschafft worden (BGHSt 37, 168; BGH NJW 1994, 2904, 2906).

Für alle übrigen Fälle in der Hauptverhandlung vorliegender Beweismittel gilt

§ 245 Abs. 2 Satz 1 StPO: Nur ein förmlicher Beweisantrag (oder die Aufklä-

rungspflicht) kann das Gericht verpflichten, das Beweismittel in die Hauptver-

handlung einzuführen. Für einen solchen Beweisantrag im Rahmen des § 245

Abs. 2 StPO gelten die Bestimmtheitserfordernisse des Beweisantragsrechts,

die hier nicht erfüllt waren.

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d) Ob darüber hinaus auch der Grundsatz der persönlichen Vernehmung

einer Ersetzung der Einlassungen der Angeklagten durch die gerichtliche Verle-

sung einer vom Verteidiger zu diesem Zwecke verfassten Erklärung entgegen

stünde (vgl. dazu einerseits Geppert in Festschrift für Rudolphi 2004, 643 ff.;

andererseits Schäfer a.a.O. S. 447 ff.), kann deshalb dahingestellt bleiben. Eine

Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch die Nichtverlesung

der Erklärungen ist in diesem Zusammenhang nicht gerügt.

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3. Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung der

Verlesung der schriftlichen Erklärungen der Mitangeklagten (§ 244 Abs. 2

StPO):

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Die Rügen, das Landgericht habe sich aufgrund der Aufklärungspflicht

jeweils zur Verlesung der ihm übergebenen schriftlichen Erklärungen der beiden

Mitangeklagten gedrängt sehen müssen, sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO), weil sie wesentliche Verfahrensvorgänge nicht mitteilen. Die Revisionen

tragen nicht vor, auf Grund welcher Umstände sich das Landgericht zu der

vermissten Verlesung hätte gedrängt sehen müssen. Alle drei Angeklagten sind

im Ermittlungsverfahren von dem Kriminalhauptkommissar K. vernommen

worden; dieser wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört. Das tragen

die Revisionen nicht vor. Allein der Vortrag der Tatsache, dass die Mitangeklag-

ten in der Hauptverhandlung von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht

hatten, reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob das Tatgericht bei sorgfäl-

tiger und verständiger Würdigung dieses Umstands begründete Zweifel an der

Richtigkeit der (auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten) Überzeu-

gung haben und deshalb durch die Verlesung der schriftlichen Erklärungen wei-

teren Erkenntnisgewinn erwarten konnte, so dass es diese Möglichkeit zu wei-

terer Beweiserhebung nutzen musste.

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Das Tatgeschehen in der Wohnung hat das Landgericht aufgrund der

Aussagen der Zeugen Michael F. , Nadine Fr. und Marcel Me.

festgestellt. Der frühere Mitangeklagte A. hatte die Richtigkeit der gegen

ihn und die Mitangeklagten erhobenen Vorwürfe pauschal bestätigt. Aus diesem

äußeren Tatgeschehen hat das Landgericht gefolgert, dass Ausführungsart und

Zielrichtung der Tat vorher abgesprochen waren, was die Angeklagten in ihren

schriftlichen Erklärungen bestritten. Unter diesen Umständen hätten die Revisi-

onen nähere Ausführungen machen müssen, um dem Revisionsgericht die Ü-

berprüfung zu ermöglichen, ob sich der Strafkammer die Verlesung der schriftli-

chen Erklärungen aufdrängen musste, zumal deren Beweiswert grundsätzlich

nicht so hoch eingeschätzt werden kann wie derjenige von mündlichen Anga-

ben eines Mitangeklagten, der auf Nachfragen antwortet und dem Vorhalte ge-

macht werden können. Der Angeklagte M. hatte bei der Polizei Angaben

gemacht, der Vernehmungsbeamte K. ist ausweislich der Urteilsgründe

dazu vernommen worden. Die Revisionen teilen nicht mit, ob die frühere Aus-

sage des Angeklagten M. mit seiner schriftlichen Erklärung inhaltlich ü-

bereinstimmte, so dass seine Angaben inhaltlich bereits Gegenstand der Be-

weisaufnahme waren. Die Revisionen teilen auch nicht mit, was die Angeklag-

ten D. und R. bei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt ha-

ben und ob diese Vernehmungen Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

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4. Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO:

Alle drei Angeklagten erheben ferner die Rüge, dass sie wegen erpres-

serischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) verurteilt worden sind, ohne einen

rechtlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 239 a StGB

erhalten zu haben.

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Der Rüge liegt nach dem Vortrag der Revisionen folgendes Verfahrens-

geschehen zu Grunde: die Anklage zum Jugendschöffengericht hatte den An-

geklagten gemeinschaftlichen Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefähr-

licher Körperverletzung zur Last gelegt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2006

hatte das Jugendschöffengericht die Sache der Jugendkammer bei dem Land-

gericht mit der Bitte um Prüfung der Übernahme gemäß § 209 Abs. 2 StPO

vorgelegt, weil das Landgericht die Tat im Beschwerdeverfahren als erpresseri-

schen Menschenraub bewertet habe und die Strafgewalt des Jugendschöffen-

gerichts möglicherweise nicht ausreiche. Das Landgericht übernahm die Sache

und ließ die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu. Die Angeklagten

wurden wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt, ohne dass zuvor in

der Hauptverhandlung ein entsprechender ausdrücklicher rechtlicher Hinweis

erging.

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Die Rügen sind jedenfalls unbegründet. Ein ausdrücklicher Hinweis ge-

mäß § 265 Abs. 1 StPO war nicht erforderlich, weil die Angeklagten aus dem

Beschluss des Amtsgerichts in Verbindung mit dem Übernahmebeschluss des

Landgerichts ohne weiteres erkennen konnten, dass nunmehr der strafrechtli-

che Vorwurf des erpresserischen Menschraubs gemäß § 239 a StGB im Raum

stand. Dass der Beschluss des Amtsgerichts den Angeklagten nicht zur Kennt-

nis gebracht worden sei, tragen die Revisionen nicht vor.

II. Verfahrensrügen des Angeklagten D.

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1. Rüge der Mitwirkung des wegen seiner Äußerungen im Haftprüfungs-

termin und wegen der Terminierung abgelehnten Vorsitzenden (§ 338 Nr. 3,

§§ 24 ff. StPO):

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Der Verteidiger des Angeklagten D. hat den Vorsitzenden der

Strafkammer namens des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag abge-

lehnt. Dem Ablehnungsgesuch lagen zum einen Äußerungen des Vorsitzenden

im Haftprüfungstermin vom 6. April 2006 zu Grunde. Zum anderen wurde es

darauf gestützt, dass der Vorsitzende das Verfahren trotz Untersuchungshaft

des Angeklagten nicht unverzüglich terminiert habe, sondern sich darauf beru-

fen habe, dass er es als Verteidiger wegen der mitwirkenden Personen nicht

kurzfristig zwischen anderen Verfahren habe terminieren können und zusätzli-

che Verhandlungstage habe einplanen müssen. Die Rüge ist, soweit sie sich

auf die Äußerungen des Vorsitzenden stützt, unzulässig und im Übrigen unbe-

gründet.

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Der Vorsitzende Richter hat in seiner Dienstlichen Erklärung zu den Vor-

würfen im Befangenheitsantrag auf das Protokoll des Haftprüfungstermins vom

6. April 2006 sowie auf den Inhalt eines Beschlusses vom 11. Mai 2006 verwie-

sen. Den Inhalt dieser Schriftstücke teilt die Revision nicht mit (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO). Dass der Vorsitzende Richter von einer möglicherweise längeren

Verfahrensdauer ausgegangen ist und „Reservetage“ bei der Terminierung der

Hauptverhandlung eingeplant hat, ist nicht zu beanstanden. Die von der Revisi-

on im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen mitgeteilten Auszüge aus dem

Hauptverhandlungsprotokoll belegen, dass die Erwartung des Strafkammervor-

sitzenden, die beigeordneten Verteidiger, die ihm aus früheren Strafverfahren

bekannt waren, würden zahlreiche Anträge zum Verfahrensablauf stellen, erfüllt

worden ist. Die Übernahme des Verfahrens vom Jugendschöffengericht war

angesichts des Vorwurfs eines Verbrechens nach § 239 a StGB ohne weiteres

sachgerecht.

2. Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wegen

Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO):

Den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Refile H. hat die

Strafkammer rechtsfehlerfrei als bedeutungslos abgelehnt. Auf die Frage, in

welchem Umfang der Bruder des Geschädigten bei dem Angeklagten D.

Schulden hatte, kam es für den Tatvorwurf nicht an.

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III. Verfahrensrügen des Angeklagten R.

1. Rüge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzen-

den (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO):

Der Verteidiger des Angeklagten R. hat namens des Angeklagten

den Vorsitzenden der Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung wegen

Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil zwischen dem Vorsitzenden und

ihm, Rechtsanwalt Ru. , persönliche Differenzen bestanden, die ihren Ur-

sprung in einem anderen Strafverfahren hatten. Der Vorsitzende Richter hatte

es zunächst trotz ausdrücklichem Wunsch des Angeklagten abgelehnt, Rechts-

anwalt Ru. als Verteidiger beizuordnen, und ordnete Rechtsanwalt S.

bei. Außer auf die Umstände der Beiordnung von Rechtsanwalt Ru.- war

der Befangenheitsantrag darauf gestützt, dass die Strafkammer am 29. März

2006 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten R. erlassen hatte, nachdem

mehrere Zustellungen den Angeklagten nicht erreicht hatten. Die Zustellversu-

che erfolgten alle unter einer falschen Anschrift, weil in den Zustellungsurkun-

den, wie auch in der Anklageschrift, die Hausnummer fehlerhaft angegeben

war. Die richtige Anschrift des Angeklagten war aus den Akten ersichtlich. Die

Strafkammer erkannte ihr Versehen noch am selben Tage und hob den Haftbe-

fehl wieder auf. Während des Ablehnungsverfahrens lehnte der Angeklagte

auch das zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch be-

rufene Mitglied der Strafkammer, Richter am Landgericht Dr. Fre. - , ab, weil

dieser am Erlass des Haftbefehls beteiligt gewesen war.

Das Landgericht hat beide Befangenheitsanträge zu Recht als unbe-

gründet verworfen.

Zwar ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass zwischen dem Vor-

sitzenden Richter und Rechtsanwalt Ru. ein „Privatkrieg“ geführt wurde.

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Eine Besorgnis der Befangenheit für den Angeklagten ergab sich daraus jedoch

noch nicht. Der Vorsitzende ist im Ergebnis der Rechtsansicht des Oberlandes-

gerichts Köln gefolgt und hat Rechtsanwalt Ru. beigeordnet. Dafür, dass er

dem Angeklagten gegenüber voreingenommen war, ergeben sich aus dem Re-

visionsvorbringen keine Anhaltspunkte. Ihm sind keine hinreichend konkreten

Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Angeklagte befürchten musste, der

Vorsitzende werde Anträge seines Verteidigers nur deshalb ablehnen, weil sie

von Rechtsanwalt Ru. kämen. Die Einplanung zusätzlicher Terminstage

und die Beiordnung eines zweiten Verteidigers zur Verfahrenssicherung spricht

eher gegen eine solche Befürchtung. Im Übrigen war dieses Vorgehen für sich

gesehen sachgerecht.

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Der fehlerhafte Erlass des Haftbefehls wurde am Nachmittag desselben

Tages durch Aufhebung des Haftbefehls korrigiert. Ein solches Versehen recht-

fertigt ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.

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Die Verfahrensweise der Strafkammer, zunächst das später gestellte Ab-

lehnungsgesuch gegen RiLG Dr. Fre. zurückzuweisen, entsprach der

Rechtslage (BGHSt 21, 334).

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2. Rüge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzen-

den (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO):

Auch die Ablehnung des weiteren Befangenheitsantrags vom zweiten

Hauptverhandlungstag hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Vorsitzende

hat in seiner Dienstlichen Erklärung in Abrede genommen, die ihm vorgeworfe-

ne Äußerung („Ich lasse mich dann vom BGH belehren und dann lasse ich das

Verlesen zu“) gemacht zu haben. Ausweislich seiner Dienstlichen Erklärung hat

er auch entgegen der Behauptung der Revision allen Verteidigern schon am

ersten Tag zugesichert, dass aus verhandlungsbedingten Verzögerungen bei

der Stellung von Befangenheitsanträgen ihren Mandanten generell keine pro-

zessualen Nachteile entstünden. Dass er die Unwahrheit gesagt hat, wird durch

die anwaltlichen Versicherungen der Verteidiger nicht bewiesen.

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Der Umstand, dass der Vorsitzende den Verteidiger im Rahmen seiner

Sachleitung darauf verwiesen hat, einen Protokollierungsantrag nach § 273

Abs. 3 StPO außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen, rechtfertigt die Be-

sorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht. Eine solche Handhabung der wörtli-

chen Protokollierung ist zwar nicht sachgerecht. Einfache Verfahrensverstöße

oder unzutreffende Rechtsansichten können aber für einen besonnenen Ange-

klagten kein hinreichender Anlass für die Besorgnis der Befangenheit sein (vgl.

Senat StV 2005, 531).

IV. Verfahrensrüge des Angeklagten M.

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Rüge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzenden

(§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO):

Soweit der Angeklagte M. in seinem oben unter I. 1. dargestellten Be-

fangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter und die Beisitzerin weiteres

Verhalten des Vorsitzenden schildert, das in ihm die Besorgnis der Voreinge-

nommenheit hervorgerufen habe, sind diese Vorfälle entweder nicht nachge-

wiesen („Grinsen des Vorsitzenden“, fehlende Zusicherung, dass aus verspäte-

ter Antragstellung keine prozessualen Nachteile entstehen) oder aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden („Verhandlungsleitung“).

V.

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Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl