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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – 1 StR 91/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 91/03
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 beschlossen:
Sämtliche im Anschluss an den Beschluss des Senats vom
14. Februar 2007 gestellte Anträge des Verurteilten werden zu-
rückgewiesen.
Gründe:
1
Erhebliche Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen
Urteils macht der Verurteilte erstmals geltend, in dem der Verurteilung voraus-
gegangenen Ermittlungsverfahren seien seine Rechte auf konsularischen Bei-
stand nicht beachtet worden. Dies habe er erst jetzt durch an Rechtsprechung
des Internationalen Gerichtshofs (IGH) anknüpfende Entscheidungen des Bun-
desverfassungsgerichts erfahren.
2
Wie dem Verurteilten bereits im Beschluss des Senats vom 14. Februar
2007 erläutert wurde, hat weder das Revisionsgericht auch ohne entsprechen-
de Verfahrensrüge von Amts wegen den dem angefochtenen Urteil vorange-
gangenen Verfahrensgang auf etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen, noch
kann es, auch unter den hier gegebenen Umständen, nach Abschluss des Re-
visionsverfahrens erneut in eine Sachprüfung eintreten. Auf diesen Beschluss
nimmt der Senat Bezug.
3
Nunmehr teilt der Verurteilte unter Wiederholung im Kern stets identi-
scher Argumente immer wieder mit, er teile die Rechtsansicht des Senats nicht.
Die hieran anknüpfenden Gegenvorstellungen und sonstigen Anträge des Ver-
urteilten,
etwa
- ihm sei zu dem nicht gerügt gewesenen (angeblichen) Verfahrensverstoß kein
rechtliches Gehör gewährt worden, was nachgeholt werden müsse;
- es müsse ihm (durch Wiedereinsetzung) doch ermöglicht werden, auch nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch Verfahrensrügen geltend zu
machen;
- der Bundesgerichtshof solle in seinem Fall ein "Habeas-corpus-Verfahren"
durchführen;
- der Vorsitzende des Senats solle seine sofortige Freilassung anordnen,
können nicht zu einer Änderung der Entscheidungen des Senats - zuletzt der
Entscheidung vom 14. Februar 2007 - führen. Auch zu einer Bestellung eines
Pflichtverteidigers für den Verurteilten durch den Bundesgerichtshof ist unter
den gegebenen Umständen kein Raum.
4
Mit einer weiteren Bescheidung von inhaltlich identischen Anträgen, de-
ren Begründung sich letztlich darin erschöpft, bereits beschiedenes Vorbringen
zu wiederholen, kann der Verurteilte künftig nicht rechnen.
Nack Wahl Kolz
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