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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – 1 StR 91/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 91/03

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 beschlossen:

Sämtliche im Anschluss an den Beschluss des Senats vom

14. Februar 2007 gestellte Anträge des Verurteilten werden zu-

rückgewiesen.

Gründe:

1

Erhebliche Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen

Urteils macht der Verurteilte erstmals geltend, in dem der Verurteilung voraus-

gegangenen Ermittlungsverfahren seien seine Rechte auf konsularischen Bei-

stand nicht beachtet worden. Dies habe er erst jetzt durch an Rechtsprechung

des Internationalen Gerichtshofs (IGH) anknüpfende Entscheidungen des Bun-

desverfassungsgerichts erfahren.

2

Wie dem Verurteilten bereits im Beschluss des Senats vom 14. Februar

2007 erläutert wurde, hat weder das Revisionsgericht auch ohne entsprechen-

de Verfahrensrüge von Amts wegen den dem angefochtenen Urteil vorange-

gangenen Verfahrensgang auf etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen, noch

kann es, auch unter den hier gegebenen Umständen, nach Abschluss des Re-

visionsverfahrens erneut in eine Sachprüfung eintreten. Auf diesen Beschluss

nimmt der Senat Bezug.

3

Nunmehr teilt der Verurteilte unter Wiederholung im Kern stets identi-

scher Argumente immer wieder mit, er teile die Rechtsansicht des Senats nicht.

Die hieran anknüpfenden Gegenvorstellungen und sonstigen Anträge des Ver-

urteilten,

etwa

- ihm sei zu dem nicht gerügt gewesenen (angeblichen) Verfahrensverstoß kein

rechtliches Gehör gewährt worden, was nachgeholt werden müsse;

- es müsse ihm (durch Wiedereinsetzung) doch ermöglicht werden, auch nach

rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch Verfahrensrügen geltend zu

machen;

- der Bundesgerichtshof solle in seinem Fall ein "Habeas-corpus-Verfahren"

durchführen;

- der Vorsitzende des Senats solle seine sofortige Freilassung anordnen,

können nicht zu einer Änderung der Entscheidungen des Senats - zuletzt der

Entscheidung vom 14. Februar 2007 - führen. Auch zu einer Bestellung eines

Pflichtverteidigers für den Verurteilten durch den Bundesgerichtshof ist unter

den gegebenen Umständen kein Raum.

4

Mit einer weiteren Bescheidung von inhaltlich identischen Anträgen, de-

ren Begründung sich letztlich darin erschöpft, bereits beschiedenes Vorbringen

zu wiederholen, kann der Verurteilte künftig nicht rechnen.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf