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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – 3 StR 216/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 216/07
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 26. September 2006 wird verworfen; je-
doch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
1. Der Schuldspruch ist auf die Sachrüge zu ändern:
a) Wie die Revision mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 zutreffend ausge-
führt hat, kann die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen kam es
dem Angeklagten bei seiner Vermittlungstätigkeit nicht auf eine erfolgreiche
Abwicklung des beabsichtigten Heroinverkaufs des Zeugen T. an die
Brüder E. , sondern ausschließlich darauf an, als Vertrauensperson der Poli-
zei durch rechtzeitige Hinweise eine Prämie für die Ergreifung der Täter und
Sicherstellung der Drogen zu erlangen. Damit war seine Tätigkeit nicht auf den
Umsatz des Stoffes gerichtet, sondern darauf, ihn aus dem Verkehr ziehen zu
lassen. Er kann somit nach ständiger Rechtsprechung weder Täter noch Teil-
nehmer des Handeltreibens sein (BGH NStZ 1996, 338 m. w. N.).
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b) Der Angeklagte stiftete jedoch - eigenmächtig und entgegen den aus-
drücklichen Weisungen der Polizei - den Zeugen T. durch die unrichtige
Vorspiegelung der Aussicht auf einen sehr hohen Verkaufspreis dazu an, rund
3,6 kg Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik einzuführen (Verbrechen
der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 26 StGB,
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän-
dert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da nach
Sachlage auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen diesen geänder-
ten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.
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c) Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht
in Frage gestellt, da nunmehr ein höherer Strafrahmen mit einer Mindestfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren maßgeblich ist. Es ist auszuschließen, dass die
Strafkammer bei Anwendung dieses Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzel-
strafe gelangt wäre.
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2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Da eine Verurteilung wegen Handeltreibens nicht erfolgt, kann
auch offen bleiben, ob das Landgericht die nur unter diesem rechtlichen Ge-
sichtspunkt geltend gemachte Bedeutung des Hilfsbeweisantrages Nr. 3 ver-
kannt hat. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts, mit der es eine Straf-
rahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, lässt
keinen Rechtsfehler erkennen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert