BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 201/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 201/05
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Zwischenurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
357.904,32 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaup-
teten Wohnsitz in Mallorca hinsichtlich der nach spanischem Recht erforderli-
chen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen. Grund-
sätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast des Klä-
gers stellen sich daher nicht.
Verfahrensgrundsrechte der Beklagten und das Willkürverbot hat das
Berufungsgericht nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -