Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 201/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 201/05

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Zwischenurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

357.904,32 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaup-

teten Wohnsitz in Mallorca hinsichtlich der nach spanischem Recht erforderli-

chen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen. Grund-

sätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast des Klä-

gers stellen sich daher nicht.

4

Verfahrensgrundsrechte der Beklagten und das Willkürverbot hat das

Berufungsgericht nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -