Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 39/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 21. Juni 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

IX ZR 39/06

vom

21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EuInsVO Art. 3 Abs. 1; Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung

folgende Fragen vorgelegt:

a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech-

tungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in

einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zu-

ständig?

b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist:

Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1

Abs. 2 lit. b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für

Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung?

BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZR 39/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Marburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur

Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG

Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) und des Art. 1 Abs. 2

lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom

22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden:

EuGVVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das In-

solvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet

worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen An-

fechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem an-

deren Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zustän-

dig?

2) Falls die Frage 1) zu verneinen ist:

Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter Art. 1 Abs. 2 lit. b

EuGVVO?

Gründe:

I.

1

Am 14. März 2002 überwies die F. GmbH

(i. F.: Schuldnerin) 50.000,-- € auf ein Konto der Beklagten bei der K. Bank in

Düsseldorf. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz

in Belgien hat. Aufgrund des am 15.März 2002 gestellten Antrags der Schuldne-

rin wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das Amtsgericht

Marburg am 1. Juni 2002 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-

stellt. Er verlangt mit einer beim Landgericht Marburg eingereichten Klage

Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.

2

Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert ver-

handelt und sie als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne

Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger sein Begehren weiter.

II.

3

Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen, von denen die Ent-

scheidung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 1

Abs. 2 lit. b EuGVVO auszulegen. Die Verordnungen sind auf Art. 61 lit. c,

Art. 65 und 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-

schaft (im Folgenden: EGV) gestützt. Da dem Senat die Auslegung nicht ein-

deutig erscheint, hat er eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europä-

ischen Gemeinschaften einzuholen (Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 234

Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV).

4

1. Das Berufungsgericht hält das Landgericht Marburg für den erhobenen

Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung nicht für zuständig. Nach den

Vorschriften der EuGVVO sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die

Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Kon-

kurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich

nicht auf die Insolvenzanfechtung. Im Hinblick auf das in den Erwägungsgrün-

den zum Ausdruck gekommene Regelungsziel der EuGVVO, eine umfassende

Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zivil- und Handelsstreitigkeiten

herbeizuführen, seien die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände eng

auszulegen. Der Begriff "Konkurse" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche

Sammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausges-

taltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zu-

sammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO enthal-

te keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zu-

sammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge An-

wendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke

nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung er-

gebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Marburg.

5

Die Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regele auch die in-

ternationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die

deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle

nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Jedenfalls sei nach deutschem

Prozessrecht eine internationale Notzuständigkeit der deutschen Gerichte ge-

geben, weil die Klage in Belgien nicht zur sachlichen Entscheidung angenom-

men würde.

6

2. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 22. Februar 1979

(Gourdain/Nadler - Rs C-133/78, EuGHE 1979, 733) ausgeführt, dass nach

Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden: EuGVÜ) Einzelver-

fahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nicht in den Regelungsbe-

reich des Abkommens fallen, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren

hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens halten.

Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieses Rechtssatzes mit Urteil vom

11. Januar 1990 (IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246) entschieden, dass Anfechtungs-

klagen des Konkursverwalters unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1

Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ fallen.

7

Auf den vorliegenden Fall ist in zeitlicher Hinsicht die EuInsVO anzuwen-

den, weil das Insolvenzverfahren nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden ist

(Art. 43 Satz 1 EuInsVO). Die angefochtene Rechtshandlung selbst erfolgte

zwar bereits vor Inkrafttreten der EuInsVO. Die Ausnahmeregelung des Art. 43

Satz 2 EuInsVO betrifft jedoch nur die Anwendung der kollisions- und materiell-

rechtlichen Regelungen der Verordnung.

8

Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuld-

ner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Eine ausdrückliche

Regelung der internationalen Zuständigkeit für Einzelverfahren, die sich auf ein

Insolvenzverfahren beziehen, enthält die EuInsVO nicht. Art. 25 Abs. 1

Unterabs. 2 EuInsVO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-

scheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in

engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von

einem anderen Gericht getroffen werden.

9

3. a) Nach einer im deutschsprachigen juristischen Schrifttum verbreite-

ten Auffassung ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auf Einzelverfahren, die unmittelbar

aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang da-

mit stehen, entsprechend anzuwenden (vgl. Duursma-Kepplinger in Duursma-

Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische

Insolvenzverordnung Art. 25

Rn. 48; Paulus, Europäische Insolvenzverordnung Art. 25 Rn. 21; Haß/Herweg

in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Nr. 550 Art. 3 EuInsVO Rn. 23; MünchKomm-BGB/Kindler, 4. Aufl. Internationa-

les

Insolvenzrecht Rn. 583; Nerlich/Römermann/Mincke,

InsO, Art. 3

EuInsVO Rn. 15 ff; Kübler/Prütting/Kemper, InsO, Art. 3 EuInsVO Rn. 10 ff; HK-

InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 13; Willemer, Vis attractiva concur-

sus und die Europäische Insolvenzverordnung, S. 206, 212; Lorenz, Annexver-

fahren bei Internationalen Insolvenzen, S. 114 ff; Carstens, Die Internationale

Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, S. 106 ff; Haubold IPrax 2002,

157, 159 f, 162; Stürner IPRax 2005, 416, 419; Paulus ZInsO 2006, 295, 298;

Ringe ZInsO 2006, 700, 701; Mankowski/Willemer NZI 2006, 650, 651; in diese

Richtung tendierend auch Leipold in Festschrift Ishikawa S. 221, 224-239).

10

Andere meinen, dass diese Einzelverfahren jedenfalls nach dem Inkraft-

treten der EuInsVO entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Europäi-

schen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs in den Anwendungsbereich

der EuGVVO fallen; der Ausschlusstatbestand in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO sei

nunmehr entsprechend enger auszulegen (vgl. MünchKomm-InsO/Reinhart,

EuInsVO Art. 3 Rn. 4, Art. 25 Rn. 6 f; EGInsO Art. 102 Rn. 144; Zöller/Geimer,

ZPO 26. Aufl. Anh I Art. 1 EuGVVO Rn. 35 f; Geimer, Internationales Zivilpro-

zessrecht 5. Aufl. Rn. 3561; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilver-

fahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 128 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl.

Art. 1 EuGVVO Rn. 21a ff; Klumb, Kollisionsrecht der Insolvenzanfechtung

S. 192; Thole ZIP 2006, 1383, 1386 f; Schwarz NZI 2002, 290, 294; wohl auch

Lüke in Festschrift Schütze, S. 467, 482 f).

11

Nach einer dritten Meinung ist die internationale Zuständigkeit für die

genannten Einzelverfahren weiterhin dem autonomen nationalen Recht der ein-

zelnen Mitgliedstaaten zu entnehmen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilpro-

zessrecht 8. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 36; FK-InsO/Wimmer, 4. Aufl. Anh I nach

§ 358 Rn. 52; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 4. Aufl. Rn. 1083;

Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der

Europäischen Union vom 23.11.1995, S. 228 f; Oberhammer ZInsO 2004, 761,

765).

12

b) Für die Auffassung der Revision (Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1

EuInsVO) könnte Erwägungsgrund 6 der EuInsVO sprechen, wonach sich die

Verordnung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Vorschriften be-

schränken soll, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren

und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfah-

rens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Ansehung dieses

Erwägungsgrundes verwundert es allerdings, dass die Verordnung selbst keine

ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für solche Einzelentscheidungen

trifft. Die Aussagen, die hierzu in den Randnummern 77, 194 und 195 des er-

läuternden Berichts von Virgos/Schmit zu dem - insoweit wörtlich übereinstim-

menden, letztlich aber nicht in Kraft getretenen - Europäischen Übereinkommen

über Insolvenzverfahren vom 23. November 1995 (in Stoll, Vorschläge und

Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren

im deutschen Recht) getroffen werden, sind nicht eindeutig. Einerseits wird in

Rn. 77 Bezug genommen auf den Übereinkommensentwurf der Gemeinschaft

von 1982, der in Art. 15 den Gerichten des Staates der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens nach der Theorie der "vis attractiva concursus" bestimmte

enumerierte Zuständigkeiten für die sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen

übertragen sollte. Weiter heißt es dort, dass in das Übereinkommen weder eine

solche Theorie noch eine solche Vorschrift übernommen wurde und Art. 3 des

Übereinkommens dieses Problem nicht behandelt. Andererseits, meint der Be-

richt, sollen die Klagen, die unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehen und in

engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, nun "logischerwei-

se" in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und seiner Zuständig-

keitsvorschriften fallen, weil andernfalls zwischen dem Übereinkommen über

Insolvenzverfahren und der EuGVÜ nicht zu rechtfertigende Rechtslücken

verbleiben würden.

13

Im Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte erscheint zweifelhaft, ob

das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit für insolvenzbe-

zogene Einzelentscheidungen auf einem Versehen des europäischen Verord-

nungsgebers beruht oder eine Regelung absichtlich unterblieben ist, weil ein

Konsens zwischen den Mitgliedstaaten über die Berechtigung und die Reich-

weite einer gemeinschaftsrechtlichen "vis attractiva concursus" nicht herbeige-

führt werden konnte (vgl. Duursma-Kepplinger aaO Rn. 39 mit weiteren Nach-

weisen). Ob die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaates des Insol-

venzverfahrens auf insolvenzbezogene Einzelentscheidungen im Wege einer

Analogie zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO begründet werden kann, bedarf daher einer

Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

14

Die Zuweisung solcher Entscheidungen an die Gerichte des Mitgliedstaa-

tes, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann zwar der Effizienz und

Wirksamkeit eines grenzüberschreitenden Verfahrens zugute kommen (vgl. Er-

wägungsgrund 8). Es fragt sich jedoch, ob nach dem Willen des Normgebers,

wie er auch in der EuGVVO zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Abschnitt 3, 4

und 6 des Kapitels II, Art. 35 Abs. 1), die Interessen des Anfechtungsgegners

zurücktreten sollten, die sonst durch die verdrängten Gerichtsstandsbestim-

mungen geschützt werden.

15

c) Gegen eine Analogie könnte die Regelung des Art. 18 Abs. 2

EuInsVO sprechen. Die Vorschrift erwähnt die Insolvenzanfechtungsklage im

Zusammenhang mit einem Partikularinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2

EuInsVO ausdrücklich. Das Problem der Insolvenzanfechtungsklagen ist vom

Verordnungsgeber also durchaus gesehen worden; in diesem Zusammenhang

hat er offenbar eine außerhalb des Verfahrensstaates liegende Zuständigkeit

ohne weiteres für möglich gehalten.

16

d) Für die Ansicht der Revision könnte Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 in Ver-

bindung mit Unterabs. 1 EuInsVO angeführt werden. Die internationale Zustän-

digkeit der Gerichte des Erststaates wird danach bei den unmittelbar aufgrund

des Insolvenzverfahrens ergehenden und in engem Zusammenhang damit ste-

henden Entscheidungen nicht mehr im Rahmen des Verfahrens der Anerken-

nung und Vollstreckbarerklärung nachgeprüft (vgl. Art. 68 Abs. 2, Art. 41, 45, 35

Abs. 3 EuGVVO). Dagegen bestünden Bedenken, wenn die Zuständigkeit für

die Einzelentscheidungen nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

der EuInsVO oder der EuGVVO zu beurteilen wäre, sondern ihre Bestimmung

dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bliebe (vgl. Lei-

pold aaO, S. 239; Duursma-Kepplinger aaO, Rn. 28, 36). Dadurch könnte auch

Art. 3 EuGVVO unterlaufen werden, der die im internationalen Rechtsverkehr

als störend angesehenen "exorbitanten" Gerichtsstände gegen einen Beklag-

ten, der innerhalb ihres geographischen Anwendungsbereichs wohnt, ausschal-

ten will. Darüber hinaus kann die Anwendung des nationalen Rechts bei der

Frage der Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen

auch zu negativen Kompetenzkonflikten führen, wenn in dem Mitgliedstaat der

Verfahrenseröffnung, dessen Gerichte angerufen werden, keine Zuständigkeit

für diese Entscheidung nach nationalem Recht besteht, der aus Sicht dieses

Staates zur Entscheidung berufene andere Mitgliedstaat aber eine "vis attracti-

va concursus" kennt und deshalb die dortigen Gerichte ihre Zuständigkeit ver-

neinen.

17

e) Zugunsten der Auffassung der Revision spricht möglicherweise auch

Erwägungsgrund 4 der EuInsVO, wonach die Verordnung missbräuchlichem

"forum shopping" begegnen will. Eine Zuständigkeitskonzentration im Staat der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre geeignet, Vermögensverschiebungen

im Vorfeld der Insolvenz in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Insolvenz-

anfechtung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, zu verhindern.

18

f) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die aus der Insol-

venz hervorgehenden Einzelverfahren der EuGVVO zu unterstellen sind, beruft

sich insbesondere darauf, dass mit der Ausnahme für "Konkurse, Vergleiche

und ähnliche Verfahren" in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ dem geplanten Überein-

kommen über Insolvenzverfahren nicht vorgegriffen werden sollte (vgl. Lüke,

Festschrift Schütze aaO, S. 469). Schließt die EuInsVO den offen gehaltenen

Regelungsbereich nicht lückenlos, weil ihr eine Regelung der internationalen

Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren nicht zu entnehmen

ist, könnte eine engere Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO geboten

sein, als sie der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 22. Februar

1979 (aaO) für die entsprechende Vorschrift des EuGVÜ vorgenommen hat, um

eine lückenlose Anwendbarkeit der in Betracht kommenden europarechtlichen

Normen sicherzustellen. Allerdings ist die EuGVVO zeitlich nach der EuInsVO

erlassen worden. Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, die Bestimmung

der internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren

mangels einer entsprechenden Regelung in der EuInsVO der EuGVVO zu über-

lassen, hätte er dies in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO klarstellen können (vgl. Rau-

scher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Brüssel I-VO

Rn. 22d). Schließlich kann zweifelhaft sein, ob es mit dem Regelungszweck der

EuGVVO zu vereinbaren ist, lediglich die Zuständigkeitsvorschriften dieser Ver-

ordnung auf die insolvenzbezogenen Einzelverfahren anzuwenden, wenn sich

deren Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 25 Abs. 1 EuInsVO richtet.

19

4. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der

Vorlagefragen ab, weil deutsche Gerichte zur sachlichen Entscheidung berufen

sind, wenn Art. 3 Abs. 1 EuInsVO so auszulegen ist, dass die Gerichte des

Staates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächli-

chen Interessen hat, auch für Insolvenzanfechtungsklagen international zustän-

dig sind. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte zwar unter dem

Gesichtspunkt der internationalen Notzuständigkeit (vgl. dazu Nagel/Gottwald,

Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 397; Linke, Internationales Zivil-

prozessrecht 4. Aufl. Rn. 205; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozess-

recht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts 2. Aufl. Rn. 130;

Geimer, aaO Rn. 1030; Schack, aaO Rn. 397) auch dann gegeben sein, wenn

sich aus der EuInsVO keine Zuständigkeit für diese Klage ergibt und allein

deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet. Das würde aber voraussetzen,

dass die Anfechtungsklage nicht unter die EuGVVO fällt, weil in diesem Fall die

belgischen Gerichte international zuständig wären.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 209/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 15 U 200/05 -