BGH Beschluss vom 22.06.2007 – AnwZ (B) 16/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/06 1 ZU 105/05 AGH NRW
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2007
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 22. Juni 2007
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 10. April 2007 und seine
Gegenvorstellung vom 28. April 2007 gegen den Beschluss des
Senats vom 26. März 2007 werden zurückgewiesen. Der An-
tragsteller trägt die Kosten der Gehörsrüge.
Gründe
I.
Die nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zuläs-
sige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstel-
lers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).
1. Dem Antragsteller sind die Verfahrensakten nicht vorenthalten worden.
Dem Antragsteller ist zwar nicht mitgeteilt worden, dass die Akten dem Amtsge-
richt K. übersandt worden sind, um ihm Akteneinsicht zu gewähren. Es mag
auch sein, dass ihn die Nachricht des Amtsgerichts K. über den Eingang der
Akten nicht erreicht hat. Das ist aber unerheblich. Der Senat hat auf ausdrückli-
chen Wunsch des Antragstellers auf den 26. März 2007 zur mündlichen Ver-
handlung geladen, der der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben ist. Dort
hatte der Antragsteller - wie schon in der von ihm ebenfalls unentschuldigt ver-
säumten mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof - Gelegenheit,
die zudem überschaubaren Akten einzusehen und festzustellen, dass die Akten
außer den ihm in Kopie zugeleiteten Schriftsätzen der Antragsgegnerin nichts
enthielten, was ihm nicht schon bekannt war.
2. Für die Entscheidung kam es auf den Inhalt der Akten auch nicht an.
Sie hing hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs allein davon ab, ob ein Rechtsmit-
tel gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen durch den Anwaltsge-
richtshof gegeben ist. Hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung kam es darauf
an, ob der Antragsteller die aufgrund seiner Eintragungen im Schuldnerver-
zeichnis gegen ihn streitende Vermutung des Vermögensverfalls widerlegte und
zu seinen Vermögensverhältnissen wenigstens jetzt umfassend vortrug. Auf
beides hat der Senat den Antragsteller hingewiesen. Dabei konnten dem An-
tragsteller die Akten nicht helfen.
3. Der Antragsteller verweist dazu auch jetzt im Wesentlichen nur auf ei-
ne seit 1998 titulierte, aber auch von ihm selbst nicht durchgesetzte Forderung
gegen einen Schuldner R. und darauf, der Unterzeichner des Widerrufsbe-
scheids sei nicht handlungsbefugt gewesen. Damit hat sich der Senat befasst.
II.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat jedenfalls aus den unter I.
dargelegten Gründen keinen Erfolg. Es kann deshalb auch hier offen bleiben
(vgl. Senatsbeschl. v. 24. Januar 2007, AnwZ (B) 90/05, veröff. bei juris), ob sie
gegen der Rechtskraft fähige Entscheidungen zulässig ist.
Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -