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BGH Beschluss vom 25.06.2007 – 2 ARs 184/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 184/07 2 AR 118/07

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

Az.: 5687 Js 23398/04 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: I Qs 36/07 Landgericht Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Ws 76/07 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2007 beschlossen:

1. Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Mitglieder des 2. Strafse-

nats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26 a

Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verwor-

fen, weil das Ablehnungsgesuch sich in einer umfangreichen

Darlegung des Vorwurfs erschöpft, der Senat beabsichtige "of-

fenkundig willfährig", "in einer Kette zahlloser bislang erfolgter

Rechtsbrüche" eine weitere willkürliche Fehlentscheidung zu

treffen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sach-

lich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zu-

lässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden

offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2007

- Az.: 1 Ws 76/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-

fen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefoch-

ten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Bode Otten Fischer