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BGH Beschluss vom 25.06.2007 – 2 ARs 184/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 184/07 2 AR 118/07
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
Az.: 5687 Js 23398/04 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: I Qs 36/07 Landgericht Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Ws 76/07 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2007 beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Mitglieder des 2. Strafse-
nats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26 a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verwor-
fen, weil das Ablehnungsgesuch sich in einer umfangreichen
Darlegung des Vorwurfs erschöpft, der Senat beabsichtige "of-
fenkundig willfährig", "in einer Kette zahlloser bislang erfolgter
Rechtsbrüche" eine weitere willkürliche Fehlentscheidung zu
treffen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sach-
lich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zu-
lässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden
offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2007
- Az.: 1 Ws 76/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-
fen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefoch-
ten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Bode Otten Fischer