BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 102/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 102/05
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frelle-
sen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsan-
walt Dr. Martini
am 25. Juni 2007
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 gegen die am Se-
natsbeschluss vom 26. März 2007 beteiligten Richter wird als un-
zulässig verworfen.
Die Rügen der Antragsteller zu 2 bis 4, durch den Senatsbe-
schluss vom 26. März 2007 in ihrem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt worden zu sein, und deren Anträge auf Gewährung
von Akteneinsicht werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2007 das Begehren der An-
tragsteller zu 2 bis 4 und weiterer Antragsteller, im Beschwerdeverfahren des
Antragstellers zu 1 beigeladen und als Nebenintervenienten daran beteiligt zu
werden, zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 4 mit
ihren als Gehörsrüge zu behandelnden Eingaben; darüber hinaus lehnt der An-
tragsteller zu 2 die am Senatsbeschluss beteiligten Richter wegen Befangenheit
ab.
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 12 ZPO) ist unzulässig.
Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Um-
stände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten
Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abge-
lehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungs-
grund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-
nigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
7. November 1973 – VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997,
3327). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 nicht der
Fall. Es richtet sich nämlich nicht nur gegen die namentlich benannten Richter
des Senatsbeschlusses, sondern "gegen alle anderen zukünftigen angeblichen
Richter in der BRD, weil auch grundsätzlich diese ohne die wesentliche Vor-
aussetzung der Verfassung nicht verfassungsgemäß legitimiert sein können."
Die Richter des Senatsbeschlusses werden somit nicht wegen ihrer persönli-
chen Beziehungen zu den Beteiligten oder zur Streitsache abgelehnt, sondern
"da sie ein Ausnahme- oder Sondergericht nach Art. 101 GG bilden. Das gilt
auch für alle anderen Richter in der ganzen BRD." Ein damit begründeter Be-
fangenheitsantrag ist offensichtlich missbräuchlich; an der Entscheidung über
ein solches Ablehnungsgesuch können auch abgelehnte Richter selbst mitwir-
ken (BGH, aaO; BVerwGE 50, 36, 37).
2. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO statthaften Anhörungsrügen sind - ungeachtet der Frage
ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Um-
stände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch
zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Eingaben der Antragsteller
zu 2 bis 4 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Da die Antragsteller zu 2 bis 4 an dem Verfahren weder beteiligt noch zu
beteiligen sind, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht unter dem Gesichts-
punkt einer Verfahrensbeteiligung. Ein davon unabhängiges berechtigtes Inte-
resse an der Akteneinsicht (§ 34 FGG) ist weder dargetan noch ersichtlich und
ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 4 um Man-
danten des Antragstellers zu 1 handelt.
Terno Otten Ernemann Frellesen
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -