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BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 3/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 3/07

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Dr. Frellesen

sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und Rechtsanwalt

Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller war seit 1991 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsge-

richt Remscheid und Landgericht Wuppertal zugelassen. Die Antragsgegnerin

hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-

gensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 16. Juni 2006

widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4

BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-

ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

3

Entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG entspricht es billigem Ermessen,

die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel

aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-

herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 ZU 78/06 -