BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 3/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 3/07
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Dr. Frellesen
sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und Rechtsanwalt
Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller war seit 1991 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsge-
richt Remscheid und Landgericht Wuppertal zugelassen. Die Antragsgegnerin
hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-
gensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 16. Juni 2006
widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-
ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG entspricht es billigem Ermessen,
die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-
herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 ZU 78/06 -