Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 50/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 50/06

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den

Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt zuletzt bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund und dem Ober-

landesgericht Hamm zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August 2005 widerrief

die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-

verfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-

Westfalen durch Beschluss vom 17. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen

hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Inzwischen

hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch widerrufen, weil

der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhält (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO i.V.m.

§ 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig.

2

Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hat

sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-

rin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-

rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die

Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl.

BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.).

II.

3

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider

Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne

die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-

sen. Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ge-

mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsge-

richtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend darge-

tan worden. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat sich die finan-

zielle Situation des Antragstellers weiter verschlechtert, gegen ihn sind mehrere

Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen.

Terno Otten Ernemann Frellesen

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 84/05 -