BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 50/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 50/06
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den
Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt zuletzt bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund und dem Ober-
landesgericht Hamm zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August 2005 widerrief
die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-
verfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-
Westfalen durch Beschluss vom 17. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen
hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Inzwischen
hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch widerrufen, weil
der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhält (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO i.V.m.
§ 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig.
Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hat
sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-
rin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-
rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die
Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl.
BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.).
II.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne
die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-
sen. Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ge-
mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsge-
richtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend darge-
tan worden. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat sich die finan-
zielle Situation des Antragstellers weiter verschlechtert, gegen ihn sind mehrere
Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen.
Terno Otten Ernemann Frellesen
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 84/05 -