Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 82/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 82/06

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-

wie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt

Dr. Martini

am 25. Juni 2007 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-

schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsge-

richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-

schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen

Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-

schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses

des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-

messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfah-

renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 113/05 -