BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 82/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 82/06
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-
wie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Dr. Martini
am 25. Juni 2007 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-
schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsge-
richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-
schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen
Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-
schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-
messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfah-
renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 113/05 -