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BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 9/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/05
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2007
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, au-
ßergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-
gewiesen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsge-
richt und Landgericht L. zugelassen, seit 2000 auch bei dem Oberlandes-
gericht D. Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten An-
trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und mit
Schriftsatz vom 28. November 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Während des
Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 30. Au-
gust 2006 die Restschuldbefreiung angekündigt und mit Beschluss vom 2. No-
vember 2006 das am 11. November 2004 eröffnete Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Antragstellerin aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat mit
Verfügung vom 10. Januar 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. An-
tragstellerin und Antragsgegnerin haben daraufhin das Verfahren übereinstim-
mend für erledigt erklärt.
II.
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1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung war in entsprechender
Anwendung von § 91 a ZPO und § 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden.
Der Senat hat von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abgese-
hen, weil sich die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin im Beschwerde-
verfahren konsolidiert haben und der Widerruf der Zulassung der Antragstellerin
daher nicht mehr gerechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die
Rücknahme der Widerrufsverfügung Rechnung getragen. Da der Widerrufs-
grund aber erst im Beschwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der
Billigkeit, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen anzuordnen.
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2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuwei-
sen. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussichten
für die Rechtsverfolgung (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 114 Rdn. 20 a).
Es kann dahinstehen, ob maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung (BGH; Beschl. v.
27. Januar 1982 – IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564) oder der Zeitpunkt der Ent-
scheidungsreife ist (so im Falle der Verzögerung: BFH, BVH/NV 2001, 1598 Tz.
26; OVG Frankfurt, NVwZ-RR 2002, 789, 790; Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl.
§ 119 Rdn. 44 m.w.N.). Eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe
käme im Falle der Erledigung der Hauptsache jedenfalls nur dann in Betracht,
wenn das Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereig-
nisses (der Rücknahme des Widerrufsbescheids) bewilligungsreif gewesen wä-
re. Dies ist indes nicht der Fall.
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a) Das Prozesskostenhilfegesuch hätte zum Zeitpunkt der Entschei-
dungsreife – nämlich nach Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin
zum Prozesskostenhilfegesuch am 7. Januar 2006 – zurückgewiesen werden
müssen, da die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg hat-
te.
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(1) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen
des Vermögensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere
gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-
men. Gegen die Antragstellerin wurde wegen einer Vielzahl titulierter Forderun-
gen die Zwangsvollstreckung betrieben. Im Einzelnen hatte die Antragsgegnerin
31 Forderungen, darunter Forderungen aus dem Mietverhältnis für die Kanzlei-
räume in beträchtlicher Höhe aufgelistet und auf weitere Vollstreckungsmaß-
nahmen hingewiesen. Die Antragstellerin hatte die gegen sie geltend gemach-
ten Forderungen nicht bestritten, ihre Gesamtverbindlichkeiten hatte sie gegen-
über der Antragsgegnerin mit ca. eine Million Euro angegeben. Von ihr ange-
strebte Ratenzahlungsvereinbarungen waren zum Zeitpunkt der Widerrufsver-
fügung nicht zustande gekommen.
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(2) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen Vermö-
gensverfalls waren vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankün-
digung der Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht L. auch nicht nach-
träglich entfallen. Die Antragstellerin hatte im Gegenteil unter dem 30. August
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2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, am 11. November 2004 wur-
de über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens beseitigte weder den Vermögensverfall noch die Gefährdung
der Rechtsuchenden (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04,
NJW 2005, 1271).
(3) Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Prozesskostenhilfe-
gesuch waren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Inte-
ressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise
nicht gefährdet waren.
b) Zwar war die Erfolgsaussicht der Beschwerde zu bejahen, nachdem
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin aufgehoben und
der Antragstellerin Restschuldbefreiung angekündigt worden war (vgl. BGH,
Beschl. v. 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Diese Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse konnte der Senat seiner Entscheidung über
das Prozesskostenhilfegesuch jedoch erst zugrunde legen, nachdem der An-
tragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Da die
Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid innerhalb der (am 26. Januar 2007
endenden) Stellungnahmefrist zurückgenommen hat, war die Erfolgsaussicht
des Rechtsmittels vor Eintritt der Entscheidungsreife weggefallen.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2004 - AGH 15/04 -