BGH Beschluss vom 25.06.2007 – XI ZR 309/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 309/06
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-
schluss vom 22. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf recht-
liches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der
Senat hat die in der Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde vom 22. Dezember 2006 geltend gemachten Ge-
sichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet.
Die Ausführungen in der Anhörungsrüge vom 13. Juni 2007
rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger macht
ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss vom 22. Mai
2007 sei eine Überraschungsentscheidung, weil zuvor nicht
auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 266 BGB hinge-
wiesen worden sei. Die Einwände gegen die Anwendung
des § 266 BGB, die der Kläger nach seinen Ausführungen
in der Anhörungsrüge auf einen solchen Hinweis erhoben
hätte, greifen nicht durch.
Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Recht
eines Gläubigers, Teilleistungen abzulehnen, durch § 242
BGB eingeschränkt sein kann. Er zeigt aber keinen Grund
auf, der im vorliegenden Fall eine Teilleistung hätte recht-
fertigen können. Dass die für die gesicherten Darlehen ver-
einbarte Zinsbindungsfrist unmittelbar vor dem Ablauf
stand, bedeutet lediglich, dass der Kläger nach Fristablauf
zur Tilgung berechtigt war, besagt aber nichts über seine
Berechtigung, Teilleistungen zu erbringen. Auch der Um-
stand, dass mit dem für Tilgungsleistungen zur Verfügung
stehenden Betrag eines der beiden auf dem Grundstück in
der S. straße gesicherten Darlehen vollständig
hätte abgelöst werden können, ist unerheblich, weil die Til-
gung nur eines Darlehens für den vom Kläger begehrten
Pfandtausch nicht ausgereicht hätte. Dazu wäre zusätzlich
eine Teilleistung auf das andere Darlehen erforderlich ge-
wesen. Einen betragsmäßig begrenzten Pfandtausch hat
der Kläger, der sich beim Verkauf des Grundstücks in der
Sa. straße zur vollständigen Ablösung der Grundschulden
verpflichtet hat, nicht geltend gemacht.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -