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BGH Beschluss vom 25.06.2007 – XI ZR 309/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 309/06

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin

Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-

schluss vom 22. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückge-

wiesen, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf recht-

liches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-

letzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der

Senat hat die in der Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde vom 22. Dezember 2006 geltend gemachten Ge-

sichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend

erachtet.

Die Ausführungen in der Anhörungsrüge vom 13. Juni 2007

rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger macht

ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss vom 22. Mai

2007 sei eine Überraschungsentscheidung, weil zuvor nicht

auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 266 BGB hinge-

wiesen worden sei. Die Einwände gegen die Anwendung

des § 266 BGB, die der Kläger nach seinen Ausführungen

in der Anhörungsrüge auf einen solchen Hinweis erhoben

hätte, greifen nicht durch.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Recht

eines Gläubigers, Teilleistungen abzulehnen, durch § 242

BGB eingeschränkt sein kann. Er zeigt aber keinen Grund

auf, der im vorliegenden Fall eine Teilleistung hätte recht-

fertigen können. Dass die für die gesicherten Darlehen ver-

einbarte Zinsbindungsfrist unmittelbar vor dem Ablauf

stand, bedeutet lediglich, dass der Kläger nach Fristablauf

zur Tilgung berechtigt war, besagt aber nichts über seine

Berechtigung, Teilleistungen zu erbringen. Auch der Um-

stand, dass mit dem für Tilgungsleistungen zur Verfügung

stehenden Betrag eines der beiden auf dem Grundstück in

der S. straße gesicherten Darlehen vollständig

hätte abgelöst werden können, ist unerheblich, weil die Til-

gung nur eines Darlehens für den vom Kläger begehrten

Pfandtausch nicht ausgereicht hätte. Dazu wäre zusätzlich

eine Teilleistung auf das andere Darlehen erforderlich ge-

wesen. Einen betragsmäßig begrenzten Pfandtausch hat

der Kläger, der sich beim Verkauf des Grundstücks in der

Sa. straße zur vollständigen Ablösung der Grundschulden

verpflichtet hat, nicht geltend gemacht.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -