Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2007 – 2 StR 60/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 60/07

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 25. August 2006 wird verworfen; jedoch wird der Ur-

teilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige-

sprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Der Angeklagte musste - damit Anklage und Eröffnungsbeschluss er-

schöpft sind - vom Vorwurf der Urkundenfälschungen zum Nachteil von

T. (Fälle 3-6 der Anklage vom 23. März 2005 der Staatsanwaltschaft

Bonn - 410 Js 325/04) freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese

Taten nicht für erwiesen erachtet hatte (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.).

Bode Otten Ernemann

Fischer Roggenbuck