Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.06.2007 – 2 StR 60/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 60/07
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 25. August 2006 wird verworfen; jedoch wird der Ur-
teilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige-
sprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Der Angeklagte musste - damit Anklage und Eröffnungsbeschluss er-
schöpft sind - vom Vorwurf der Urkundenfälschungen zum Nachteil von
T. (Fälle 3-6 der Anklage vom 23. März 2005 der Staatsanwaltschaft
Bonn - 410 Js 325/04) freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese
Taten nicht für erwiesen erachtet hatte (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.).
Bode Otten Ernemann
Fischer Roggenbuck