BGH Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 202/06
VIII. Zivilsenat
VIII ZR 202/06
Schreibfehlerberichtigung
In dem Urteil vom 27. Juni 2007 muss es auf Seite 12
anstelle von
"Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen."
richtig heißen
"Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen."
Karlsruhe, den 26. September 2007
Bundesgerichtshof
Geschäftsstelle des VIII. Zivilsenats
Kirchgeßner, Justizhaupsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle