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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 77/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 77/04
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Senatsbe-
schluss vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu
tragen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-
zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück-
lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss
vom 19. April 2007 die von der Anhörungsrüge der Beschwerdeführer erneut
geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtli-
ches Gehör in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund
ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine weitergehende Zulassung
nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde teilweise zurückwei-
senden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann
auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO,
nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem
Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-
gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der
Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über
eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-
dungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl.
v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005
- III ZR
443/04,
NJW-RR
2006,
63,
64;
v.
6. Oktober
2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR
108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -