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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 77/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 77/04

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Senatsbe-

schluss vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu

tragen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-

zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück-

lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss

vom 19. April 2007 die von der Anhörungsrüge der Beschwerdeführer erneut

geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtli-

ches Gehör in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund

ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine weitergehende Zulassung

nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde teilweise zurückwei-

senden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann

auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO,

nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem

Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-

gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels

einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der

Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über

eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-

dungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl.

v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005

- III ZR

443/04,

NJW-RR

2006,

63,

64;

v.

6. Oktober

2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR

108/02, WM 2004, 1894, 1895).

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -