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BGH Beschluss vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 30/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 30/06

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Frey und

Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 2. Juli 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofes vom 25. Januar

2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1996 beim Landgericht E. , seit 2001 auch

beim T. Oberlandesgericht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be-

scheid vom 29. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstel-

lers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss

des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

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a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

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schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen. Der Antragsteller hatte nach Eintragung mehrerer Haftbefehle am

17. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war daher

beim Amtsgericht A. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.

Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbs.) BRAO

gesetzlich vermutet.

b) Ausweislich der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsge-

richts A. vom 24. Januar 2007 ist eine Löschung der Eintragung nicht er-

folgt. Die Vermutungswirkung besteht mithin fort.

Auch sonst hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass sich

seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem

Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfor-

dernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögens-

verhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er

nur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er hinsichtlich der der

eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden Forderung Bareinzahlung

sowie hinsichtlich der drei weiteren im Schuldnerverzeichnis vermerkten Forde-

rungen der C. AG über 547 €, der E. AG über noch

988 € und der K. GmbH über 715 € Ratenzahlungsver-

einbarungen belegt bzw. Zahlung angekündigt. Insbesondere fehlt es jedoch an

belegten Angaben über den Sachstand hinsichtlich einer Forderung des An-

walts- und Versorgungswerks in Höhe von über 15.800 € sowie weiterer in der

Saldenauflistung für den Zeitraum bis zum 8. Mai 2006 des Obergerichtsvoll-

ziehers K. aufgeführter Verbindlichkeiten. Er hat in der mündlichen Ver-

handlung eingeräumt, dass seine Verbindlichkeiten insgesamt noch etwa

50.000 € betragen.

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c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der

Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich. Gegen den Antragsteller ist durch rechtskräftigen Strafbefehl

des Amtsgerichts A. vom 2. März 2005 wegen Veruntreuung von Man-

dantengeldern eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verhängt

worden.

Hirsch

Otten

Frellesen

Schaal

Wosgien

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - AGH 5/05 -