BGH Beschluss vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 30/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 30/06
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Frey und
Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 2. Juli 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofes vom 25. Januar
2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1996 beim Landgericht E. , seit 2001 auch
beim T. Oberlandesgericht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be-
scheid vom 29. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstel-
lers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss
des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen. Der Antragsteller hatte nach Eintragung mehrerer Haftbefehle am
17. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war daher
beim Amtsgericht A. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.
Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbs.) BRAO
gesetzlich vermutet.
b) Ausweislich der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsge-
richts A. vom 24. Januar 2007 ist eine Löschung der Eintragung nicht er-
folgt. Die Vermutungswirkung besteht mithin fort.
Auch sonst hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass sich
seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem
Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfor-
dernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögens-
verhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er
nur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er hinsichtlich der der
eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden Forderung Bareinzahlung
sowie hinsichtlich der drei weiteren im Schuldnerverzeichnis vermerkten Forde-
rungen der C. AG über 547 €, der E. AG über noch
988 € und der K. GmbH über 715 € Ratenzahlungsver-
einbarungen belegt bzw. Zahlung angekündigt. Insbesondere fehlt es jedoch an
belegten Angaben über den Sachstand hinsichtlich einer Forderung des An-
walts- und Versorgungswerks in Höhe von über 15.800 € sowie weiterer in der
Saldenauflistung für den Zeitraum bis zum 8. Mai 2006 des Obergerichtsvoll-
ziehers K. aufgeführter Verbindlichkeiten. Er hat in der mündlichen Ver-
handlung eingeräumt, dass seine Verbindlichkeiten insgesamt noch etwa
50.000 € betragen.
c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der
Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich. Gegen den Antragsteller ist durch rechtskräftigen Strafbefehl
des Amtsgerichts A. vom 2. März 2005 wegen Veruntreuung von Man-
dantengeldern eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verhängt
worden.
Hirsch
Otten
Frellesen
Schaal
Wosgien
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - AGH 5/05 -