BGH Beschluss vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 59/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/06
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas
am 2. Juli 2007 beschlossen:
Auf die Anzeige des Rechtsanwalts Dr. Frey als anwaltlicher Bei-
sitzer des Anwaltssenats gemäß § 48 ZPO wird festgestellt, dass
keine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.
Gründe
I.
Rechtsanwalt Dr. Frey hat angezeigt:
"Unter dem Aktenzeichen 1 M -06 des Amtsgerichts G.
- Konkursgericht - lief ein Konkursverfahren über das Vermögen von Herrn Karl
M. , Inhaber einer Schreinerei, in K. . Herr M. wurde von Anfang
an im Konkursverfahren aufgrund einer entsprechenden Empfehlung aus S.
von der Kanzlei R. in S. betreut. Das Verfahren kam mit Be-
schluss des Amtsgerichts G. vom 05.04.2004 auf Schuldnerantrag zur
Einstellung.
Der Unterfertigte wurde, nachdem das Konkursverfahren bereits ca. fünf
Jahre andauerte, aus dem Familienkreis um Hilfe für Herrn M. gebeten.
Ich habe deshalb seit September 1993 bis zur Einstellung des Konkursverfah-
rens mit der Kanzlei R. - zur Wahrung der Interessen des Gemein-
schuldners - umfangreichste Korrespondenz und zahlreiche Telefonate geführt.
Dies habe ich als Vetter von Herrn M. getan und als juristisch gebildeter
Verwandter (nicht mandatsmäßig). Ansprechpartner war dabei jeweils Herr
Rechtsanwalt G. . Da aus meiner Sicht zahlreiche Kritikpunkte gegeben
waren, ergab sich zum Teil kontroverse Korrespondenz. Inwieweit Herr Rechts-
anwalt G. in Vorgaben der Kanzlei R. eingebunden war, dies ent-
zieht sich meiner Kenntnis.
Seit der Einstellung des Konkursverfahrens im April 2004 habe ich mit
Herrn Rechtsanwalt G. keinen Kontakt mehr gehabt."
Rechtsanwalt Dr. Frey hat erklärt, dass er sich nicht befangen fühle.
Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden. Der Antragsteller hat Stellung genommen.
II.
Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42
Abs. 2 ZPO). Es muss sich um objektive Gründe handeln, die vom Standpunkt
einer Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können,
der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unpartei-
isch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen der Partei schei-
den aus. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung
aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu
zweifeln.
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Befangenheit des Rechtsanwalts
Dr. Frey nicht zu besorgen. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein
einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.
Herr Dr. Frey war mit der vorliegenden Sache nicht vorab befasst. Die
nicht mandatsmäßige Beratung eines Verwandten, in deren Verlauf es zu kon-
troversen Standpunkten mit dem diesen in einem Konkursverfahren betreuen-
den Antragsteller kam, kann bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass zu der
Befürchtung geben, dass Rechtsanwalt Dr. Frey als anwaltlicher Beisitzer des
Anwaltssenats in dem Verfahren des Antragstellers seine Pflicht zur unparteili-
chen Entscheidung nicht erfüllen kann oder will. Besondere Umstände, die eine
abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich.
Hirsch
Otten
Frellesen
Schaal
Stüer
Wosgien
Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2006 - AGH 44/05 (I) -