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BGH Beschluss vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 59/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 59/06

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die

Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2007

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluss des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 3. Mai 2006 und die Widerrufsverfügung der

Antragsgegnerin vom 2. September 2005 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegne-

rin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt bei dem Amts- und Landgericht S. und 1995 auch bei dem Oberlan-

desgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 2. September 2005 widerrief

die Antragsgegnerin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des

Rechtsanwalts.

2

3

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in

der Sache Erfolg. Die angegriffene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin hat

keinen Bestand.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen

der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-

mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht

(§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Ver-

mögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle

Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer-

stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür

sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-

men gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B)

80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). Diese Voraussetzungen lagen bei

Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor.

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Die Antragsgegnerin hat die Annahme des Vermögensverfalls allein dar-

auf gestützt, dass der Antragsteller einen Betrag von 30.000 €, den er aus ei-

nem gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren 9 O /04 Landgericht S.

vom 15. April 2005 schuldete, nach Mitteilung des gegnerischen Anwalts noch

nicht gezahlt hatte. Die Gerichtsvollzieherin hatte die Zwangsvollstreckung we-

gen dieser Forderung in die Kanzlei als Gemeinschaftseinrichtung mehrerer

Rechtsanwälte abgelehnt und die Antragsgegnerin um die Angabe der Privat-

anschrift des Antragstellers gebeten. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin am

29. Juli 2005 dem Antragsteller ein Anhörungsschreiben unter Hinweis auf § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO übersandt, das der Antragsteller nach seinen Angaben nach

Urlaubsrückkehr am 19. August 2005 erhalten hat. Er veranlasste daraufhin

noch vor Zustellung der Widerrufsverfügung die vollständige Zahlung dieser

Forderung. Nach der Aufstellung des gegnerischen Anwalts ist sie am 7. Sep-

tember 2005 erfolgt.

5

Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof weiter

darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdesache B.L. /05 gegen den An-

tragsteller mit Beschlüssen vom 29. Juni und vom 29. September 2005

Zwangsgelder von 500 € bzw. von 1000 €, und in der Beschwerdesache B.L.

/05 mit Beschluss vom 29. September 2005 ein weiteres Zwangsgeld von

500 € festgesetzt worden waren und er in einem weiteren Beschwerdeverfahren

das Zwangsgeld von 1.500 € erst im Vollstreckungsverfahren gezahlt habe.

Schließlich ist noch vorgetragen worden, dass in vergangenen Jahren, zuletzt

2002, Kammerbeiträge des Antragstellers zwangsweise beigetrieben werden

mussten.

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Damit ist nicht ausreichend belegt, dass der Antragsteller sich zum Zeit-

punkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befunden hat.

Die Begleichung von in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen führt

zwar nicht ohne weiteres zum Wegfall eines zunächst bestehenden Vermö-

gensverfalls. Die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widerrufs-

verfügung erfolgte Zahlung der aufgeführten Forderung indizierte hier aber

nicht, dass der Antragsteller sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen be-

fand, die er in absehbarer Zeit nicht in der Lage war zu ordnen. Zwar hat der

Antragsteller verspätet gezahlt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen waren - mit

Ausnahme der von der Antragsgegnerin aufgeführten Zwangsgeldbeitreibung

über 1.500 € in einer Beschwerdesache - aber nicht ersichtlich. Die Zwangs-

vollstreckung wegen der Forderung von 30.000 € war auch nicht fruchtlos ver-

laufen, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, sondern noch gar nicht er-

folgt. Die sonstigen Zwangsgelder waren zum Teil erst später festgesetzt wor-

den, ihre Vollstreckung ließ sich zudem durch Erfüllung der dem Antragsteller

obliegenden Pflichten abwenden. Da die gesetzliche Vermutung für einen Ver-

mögensverfall, die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpft, nicht

greift, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte Beweislastumkehr nicht

zum Tragen. Die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluss des An-

waltsgerichtshofs können deshalb auch nicht mit der Begründung bestehen

bleiben, dass der Antragsteller es versäumt habe, seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse darzulegen. Vielmehr muss ein Vermögensverfall

nachgewiesen sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

7

Dass der Antragsteller durch einen weiteren erst im Februar 2006, also

nach der Widerrufsverfügung abgeschlossenen Vergleich mit der A. Versi-

cherung AG zu weiteren Zahlungen verpflichtet war, ist unerheblich, da der

Vermögensverfall zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vorgelegen haben

muss. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller diese - späteren -

Forderungen zwischenzeitlich getilgt hat.

Hirsch

Otten

Frellesen

Schaal

Frey

Wosgien

Quaas

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2006 - AGH 44/05 (I) -