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BGH Beschluss vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 59/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/06
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die
Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2007
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-
schluss des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 3. Mai 2006 und die Widerrufsverfügung der
Antragsgegnerin vom 2. September 2005 aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegne-
rin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstande-
nen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Amts- und Landgericht S. und 1995 auch bei dem Oberlan-
desgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 2. September 2005 widerrief
die Antragsgegnerin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des
Rechtsanwalts.
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II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in
der Sache Erfolg. Die angegriffene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin hat
keinen Bestand.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen
der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-
mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht
(§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Ver-
mögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle
Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer-
stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür
sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-
men gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B)
80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). Diese Voraussetzungen lagen bei
Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor.
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Die Antragsgegnerin hat die Annahme des Vermögensverfalls allein dar-
auf gestützt, dass der Antragsteller einen Betrag von 30.000 €, den er aus ei-
nem gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren 9 O /04 Landgericht S.
vom 15. April 2005 schuldete, nach Mitteilung des gegnerischen Anwalts noch
nicht gezahlt hatte. Die Gerichtsvollzieherin hatte die Zwangsvollstreckung we-
gen dieser Forderung in die Kanzlei als Gemeinschaftseinrichtung mehrerer
Rechtsanwälte abgelehnt und die Antragsgegnerin um die Angabe der Privat-
anschrift des Antragstellers gebeten. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin am
29. Juli 2005 dem Antragsteller ein Anhörungsschreiben unter Hinweis auf § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO übersandt, das der Antragsteller nach seinen Angaben nach
Urlaubsrückkehr am 19. August 2005 erhalten hat. Er veranlasste daraufhin
noch vor Zustellung der Widerrufsverfügung die vollständige Zahlung dieser
Forderung. Nach der Aufstellung des gegnerischen Anwalts ist sie am 7. Sep-
tember 2005 erfolgt.
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Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof weiter
darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdesache B.L. /05 gegen den An-
tragsteller mit Beschlüssen vom 29. Juni und vom 29. September 2005
Zwangsgelder von 500 € bzw. von 1000 €, und in der Beschwerdesache B.L.
/05 mit Beschluss vom 29. September 2005 ein weiteres Zwangsgeld von
500 € festgesetzt worden waren und er in einem weiteren Beschwerdeverfahren
das Zwangsgeld von 1.500 € erst im Vollstreckungsverfahren gezahlt habe.
Schließlich ist noch vorgetragen worden, dass in vergangenen Jahren, zuletzt
2002, Kammerbeiträge des Antragstellers zwangsweise beigetrieben werden
mussten.
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Damit ist nicht ausreichend belegt, dass der Antragsteller sich zum Zeit-
punkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befunden hat.
Die Begleichung von in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen führt
zwar nicht ohne weiteres zum Wegfall eines zunächst bestehenden Vermö-
gensverfalls. Die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widerrufs-
verfügung erfolgte Zahlung der aufgeführten Forderung indizierte hier aber
nicht, dass der Antragsteller sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen be-
fand, die er in absehbarer Zeit nicht in der Lage war zu ordnen. Zwar hat der
Antragsteller verspätet gezahlt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen waren - mit
Ausnahme der von der Antragsgegnerin aufgeführten Zwangsgeldbeitreibung
über 1.500 € in einer Beschwerdesache - aber nicht ersichtlich. Die Zwangs-
vollstreckung wegen der Forderung von 30.000 € war auch nicht fruchtlos ver-
laufen, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, sondern noch gar nicht er-
folgt. Die sonstigen Zwangsgelder waren zum Teil erst später festgesetzt wor-
den, ihre Vollstreckung ließ sich zudem durch Erfüllung der dem Antragsteller
obliegenden Pflichten abwenden. Da die gesetzliche Vermutung für einen Ver-
mögensverfall, die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpft, nicht
greift, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte Beweislastumkehr nicht
zum Tragen. Die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluss des An-
waltsgerichtshofs können deshalb auch nicht mit der Begründung bestehen
bleiben, dass der Antragsteller es versäumt habe, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen. Vielmehr muss ein Vermögensverfall
nachgewiesen sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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Dass der Antragsteller durch einen weiteren erst im Februar 2006, also
nach der Widerrufsverfügung abgeschlossenen Vergleich mit der A. Versi-
cherung AG zu weiteren Zahlungen verpflichtet war, ist unerheblich, da der
Vermögensverfall zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vorgelegen haben
muss. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller diese - späteren -
Forderungen zwischenzeitlich getilgt hat.
Hirsch
Otten
Frellesen
Schaal
Frey
Wosgien
Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2006 - AGH 44/05 (I) -