Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 62/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 62/06

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Frellesen und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und

Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 2. Juli 2007 beschlossen:

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist seit 1972 beim Amts- und Landgericht Aachen zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die

Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls

widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-

hof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der

Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gebeten.

2

Das gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässige Wie-

dereinsetzungsgesuch ist begründet; denn der Antragsteller hat durch die ei-

desstattliche Versicherung seiner Büroangestellten und seiner eigenen Versi-

cherung an Eides statt hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerde-

schriftsatz schon am Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an

den Anwaltsgerichtshof abgesandt wurde. Dort ist er aber offenbar nicht einge-

gangen. Daran trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragsgeg-

nerin ist demzufolge dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mehr entgegen-

getreten.

Hirsch

Otten

Frellesen

Schaal

Frey

Wosgien

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 4/05 -