BGH Beschluss vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 66/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 66/06
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und
Prof. Dr. Quaas
am 2. Juli 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1981 bis 1998 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen, zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht R. . Mit Ver-
fügung vom 6. November 1998 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts
R. die lokale Zulassung des Antragstellers sowie dessen Zulassung zur
Rechtanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller
auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte. Dieser Widerruf ist seit
dem 9. November 1998 bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 24. August 2005 beantragte der Antragsteller bei der
Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid
vom 8. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin dem Zulassungsantrag unter
Berufung auf § 7 Nr. 5 BRAO nicht entsprochen. Der Anwaltsgerichtshof hat
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen,
dass dem Antragsteller die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß
§ 7 Nr. 5 BRAO noch zu versagen ist. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das
ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der
Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn
bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitab-
lauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den
Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interes-
se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch
das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der
Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen ge-
geneinander abzuwägen
(st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000
- AnwZ(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom
12. April 1999 - AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbe-
schluss vom 4. April 2005 - AnwZ(B) 21/04, juris, unter II 1 b; Feuerich/
Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.Nachw.).
Maßgebend für diese Beurteilung und die dabei erforderliche Prognose,
ob der Bewerber im Falle seiner Zulassung eine Gefährdung für wichtige Be-
lange der Rechtspflege darstellen würde, ist der Zeitpunkt der Entscheidung
über die Zulassung (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000, aaO; Se-
natsbeschluss vom 12. April 1999, aaO; Feuerich/Weyland, aaO, Rdnr. 37).
Denn auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer
mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so-
viel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nicht mehr hindern kann (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Fra-
ge, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten
und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf be-
stimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewich-
tung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbe-
schluss vom 12. April 1999, aaO).
2. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind von diesen
Grundsätzen ausgegangen und haben sie zutreffend angewandt. Der Versa-
gungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO steht der Wiederzulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft noch entgegen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des
Antragstellers und sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Zulassungsan-
trag rechtfertigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht die Prognose, dass
der Antragsteller - als wieder zugelassener Rechtsanwalt - keine Gefahr für
wichtige Belange der Rechtspflege mehr darstellen würde und er deshalb als
Rechtsanwalt wieder tragbar ist.
a) Der Antragsteller ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
- Verurteilung des Amtsgerichts R. vom 11. Juli 2000 wegen fahr-
lässiger Körperverletzung (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils
25 DM; Tatzeit: 30. April 1999).
- Verurteilung des Amtsgerichts R. vom 23. Januar 2002 wegen
Untreue in zwei Fällen, davon im zweiten Fall tateinheitlich mit Gebüh-
renüberhebung (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 15,34 €;
Tatzeit nach dem 9. März 1998)
- Verurteilung des Amtsgerichts B. vom 4. September 2002 we-
gen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten
Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im
Verkehr (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30 €; Tatzeit:
8. Juni 2002)
- Verurteilung des Amtsgerichts O. vom 1. Oktober 2003 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaub-
tem Entfernen vom Unfallort (Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu jeweils
20 €; Tatzeit: 13. September 2002).
b) Ein Bewerber, der sich - wie der Antragsteller in dem der Verurteilung
des Amtsgerichts R. vom 23. Januar 2002 zugrunde liegenden Sachver-
halt - als früherer Rechtsanwalt einer Untreue zu Lasten seiner Mandanten
schuldig gemacht hat, ist in der Regel als unwürdig anzusehen, den Anwaltsbe-
ruf auszuüben (Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 - AnwZ(B) 79/98, NJW
1999, 3048, unter II 2 m.w.Nachw.). Zwar können auch solche schwerwiegen-
den Verstöße durch späteres langjähriges Wohlverhalten und andere Umstände
an Bedeutung verlieren. Es bedarf aber regelmäßig eines längeren Zeitraums,
um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe eines
unabhängigen Beraters und Vertreters der Rechtsuchenden (§ 3 BRAO) wieder
anvertraut werden kann (Senatsbeschluss aaO). Für die Beurteilung, ob der
Zeitpunkt für eine Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
gekommen ist, kommt neben dem Zeitablauf besondere Bedeutung der Frage
zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegan-
gen ist und ob er sich auch ansonsten tadellos geführt hat (Senatsbeschluss
vom 4. April 2005, aaO, unter II 1 b).
c) Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht an-
genommen, dass seit der im Jahr 2002 erfolgten Verurteilung wegen Untreue
unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen weiteren Fehlverhaltens des
Antragstellers noch nicht ausreichend Zeit vergangen ist, um die Prognose zu
rechtfertigen, dass sich der Antragsteller als wieder zugelassener Rechtsanwalt
so verhalten wird, wie es von einem Rechtsanwalt im Interesse der Rechtsu-
chenden und einer funktionsfähigen Rechtspflege zu erwarten ist. Das Verhal-
ten des Antragstellers nach der am 23. Januar 2002 erfolgten Verurteilung we-
gen Untreue steht seiner Wiederzulassung bereits zum gegenwärtigen Zeit-
punkt entgegen.
Der Antragsteller hat nach dieser Verurteilung im Jahr 2002 die oben
aufgeführten weiteren - wenn auch nicht berufsbezogenen - Straftaten began-
gen. Dass sich der Antragsteller von den erfolgten Verurteilungen nur wenig
beeindrucken lässt, zeigt insbesondere der Umstand, dass er sich am
13. September 2002 - nur wenige Tage nach der am 4. September 2002 erfolg-
ten Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und uner-
laubten Entfernens vom Unfallort - erneut strafbar gemacht hat, in diesem Fall
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit seinem strafrechtlichen Fehlver-
halten nicht aufrichtig umgeht. In seinem Zulassungsantrag vom 19. September
2005 hat er sowohl die Verurteilung vom 23. Januar 2002 wegen Untreue als
auch die vom 4. September 2002 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßen-
verkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verschwiegen; hinsichtlich
der Verurteilung vom 1. Oktober 2003 hat er verschwiegen, dass diese auch
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfolgte.
Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben diese Umstände,
ohne dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Acht zu lassen, zutref-
fend dahin gewürdigt, dass der Zeitpunkt für eine Wiederzulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch nicht gekommen ist. Dagegen bringt
der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes vor. Er räumt
zwar in allgemeiner Form ein, dass er gravierende Fehltritte begangen hat,
leugnet aber, dass er in seinem Zulassungsantrag Vorstrafen habe verschwei-
gen wollen. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, nicht alle Vorstrafen
angeben zu müssen, weil er davon ausgegangen sei, die Antragsgegnerin wer-
de - entsprechend dem klein gedruckten Hinweis auf das Auskunftsrecht der
Antragsgegnerin gegenüber dem Bundeszentralregister - ohnehin eine umfas-
sende Auskunft über seine Vorstrafen einholen, macht deutlich, dass der An-
tragsteller versucht, das Gewicht seiner Unaufrichtigkeit herunterzuspielen.
Dies rechtfertigt keine günstige Prognose über sein zukünftiges Verhalten.
Nach gegenwärtiger Beurteilung wird der Antragsteller, wenn er sich zwischen-
zeitlich nichts weiteres zu Schulden kommen lässt, nicht vor Ablauf von sechs
Jahren seit der Verurteilung wegen Untreue einen neuen Zulassungsantrag mit
Aussicht auf Erfolg stellen können.
Hirsch
Otten
Frellesen
Schaal
Frey
Wosgien
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 1/06 -