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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 2 StR 84/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 84/07
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs hier: Antrag nach § 356 a StPO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen das Urteil
des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
1
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Urteil des Senats vom 20. Juni
Gründe:
2007 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet worden, zu de-
nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch ist zu berücksichtigendes
Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden. Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 ist
dem Verteidiger des Verurteilten übersandt worden. Eine weitere schriftliche
Stellungnahme des Generalbundesanwalts gibt es nicht; sie kann deshalb dem
Verteidiger auch nicht übersandt werden. Soweit die Senatsvorsitzende in der
mündlichen Urteilsbegründung bei einer Verfahrensrüge auf die Stellungnahme
des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, obwohl dessen Schreiben
zu dieser Rüge keine Ausführungen enthält, handelt es sich um ein Versehen.
Der Verteidiger des Verurteilten war in der Revisionshauptverhandlung anwe-
send. Er hatte Gelegenheit, zu allen von ihm erhobenen Verfahrensrügen Aus-
führungen zu machen. Dies bot sich bereits deshalb an, weil der Senat dem
Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 27. Feb-
ruar 2007 nicht durch Beschluss gefolgt war.
Rissing-van Saan Otten Fischer
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