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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 2 StR 84/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 84/07

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs hier: Antrag nach § 356 a StPO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen das Urteil

des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf seine Kosten zurückge-

wiesen.

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Urteil des Senats vom 20. Juni

Gründe:

2007 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet worden, zu de-

nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch ist zu berücksichtigendes

Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-

letzt worden. Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 ist

dem Verteidiger des Verurteilten übersandt worden. Eine weitere schriftliche

Stellungnahme des Generalbundesanwalts gibt es nicht; sie kann deshalb dem

Verteidiger auch nicht übersandt werden. Soweit die Senatsvorsitzende in der

mündlichen Urteilsbegründung bei einer Verfahrensrüge auf die Stellungnahme

des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, obwohl dessen Schreiben

zu dieser Rüge keine Ausführungen enthält, handelt es sich um ein Versehen.

Der Verteidiger des Verurteilten war in der Revisionshauptverhandlung anwe-

send. Er hatte Gelegenheit, zu allen von ihm erhobenen Verfahrensrügen Aus-

führungen zu machen. Dies bot sich bereits deshalb an, weil der Senat dem

Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 27. Feb-

ruar 2007 nicht durch Beschluss gefolgt war.

Rissing-van Saan Otten Fischer

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