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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 5 StR 59/07
5. Strafsenat
5 StR 59/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
hier: Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 betreffende An-
trag des Verurteilten H. nach § 356a StPO wird auf
Kosten des Verurteilten verworfen.
G r ü n d e
1
Der Antrag, mit dem der Verurteilte H. eine Verletzung rechtli-
chen Gehörs bei der nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ergangenen Revi-
sionsentscheidung des Senats geltend macht, ist wegen Versäumung der
Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO bereits unzulässig. Der Verurteilte hat
den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus
denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben soll, entgegen § 356a
Satz 3 StPO nicht glaubhaft gemacht.
2
Die Einhaltung der Wochenfrist ergibt sich auch nicht etwa aus den
Akten. Vielmehr ist der Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 nach dem Erledi-
gungsvermerk der Geschäftsstelle am 6. Juni 2007 an den Verurteilten und
seinen Verteidiger abgesandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass
der Verurteilte wenige Tage danach Kenntnis von der Entscheidung erlangt
hat. Mithin konnte mit der Antragsschrift des Verteidigers vom 22. Juni 2007,
die am gleichen Tage per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist,
die Wochenfrist nicht eingehalten werden.
3
Im Übrigen hätte die Anhörungsrüge, die sich im Wesentlichen darin
erschöpft, weite Teile der Verfahrensrügen aus der Revisionsbegründung
wortwörtlich zu wiederholen, zu der der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift vom 22. März 2007 umfassend Stellung genommen hat, auch in
der Sache keinen Erfolg. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Verur-
teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht
gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Ver-
urteilten übergangen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal