BGH Beschluss vom 03.07.2007 – AnwZ (B) 102/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 102/05
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen
sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und
Prof. Dr. Quaas
am 3. Juli 2007
beschlossen:
Die Beiladung der Antragstellerin zu 2 im Beschwerdeverfahren
des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; der Antrag, als Nebenin-
tervenientin zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1
zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtkosten von der Antragstellerin zu 2
wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstat-
ten.
Gründe
I.
Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September
1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas-
sen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.
Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-
waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen
- dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde,
über die der Senat noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin zu 2 begehrt
die Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstel-
lers zu 1.
II.
Dem Begehren der Antragstellerin zu 2, im Beschwerdeverfahren des
Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vorausset-
zungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebeninter-
vention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundes-
rechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.
1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach
der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Se-
natsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-
schluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom
27. November 2006 - AnwZ(B) 102/05, juris); die Vorschriften der Nebeninter-
vention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom
27. November 2006, aaO).
2. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sind die Voraussetzungen für eine
Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein rechtliches Interesse der
Antragstellerin zu 2 an der Beiladung ist nicht ersichtlich. Ein Fall notwendiger
Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.
Terno Otten Ernemann Frellesen
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -