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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – AnwZ (B) 102/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 102/05

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen

sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und

Prof. Dr. Quaas

am 3. Juli 2007

beschlossen:

Die Beiladung der Antragstellerin zu 2 im Beschwerdeverfahren

des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; der Antrag, als Nebenin-

tervenientin zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1

zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtkosten von der Antragstellerin zu 2

wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstat-

ten.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September

1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas-

sen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3

BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.

2

Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-

waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen

- dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde,

über die der Senat noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin zu 2 begehrt

die Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstel-

lers zu 1.

II.

3

Dem Begehren der Antragstellerin zu 2, im Beschwerdeverfahren des

Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vorausset-

zungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebeninter-

vention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundes-

rechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.

4

1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der

Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach

der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Se-

natsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-

schluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom

27. November 2006 - AnwZ(B) 102/05, juris); die Vorschriften der Nebeninter-

vention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom

27. November 2006, aaO).

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2. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sind die Voraussetzungen für eine

Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein rechtliches Interesse der

Antragstellerin zu 2 an der Beiladung ist nicht ersichtlich. Ein Fall notwendiger

Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.

Terno Otten Ernemann Frellesen

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -