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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 225/06
5. Strafsenat
5 StR 225/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen
- Verfallsbeteiligte: Firma
wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz
hier: Antrag auf Entschädigung nach StrEG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007
beschlossen:
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des
Angeklagten S. wird abgesehen.
G r ü n d e
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Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Ent-
schädigung zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StrEG), ist das Landge-
richt zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen
Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991,
1839, 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen
sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden
Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist des-
halb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger