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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 225/06

5. Strafsenat

5 StR 225/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen

- Verfallsbeteiligte: Firma

wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz

hier: Antrag auf Entschädigung nach StrEG

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007

beschlossen:

Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des

Angeklagten S. wird abgesehen.

G r ü n d e

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Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Ent-

schädigung zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StrEG), ist das Landge-

richt zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen

Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991,

1839, 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen

sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden

Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist des-

halb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger