BGH Beschluss vom 04.07.2007 – X ZR 92/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 92/06
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2007
in dem Verfahren über die Anhörungsrüge
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens
und den Richter Asendorf
beschlossen:
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die vom Kläger
gerügte Gehörsverletzung des Berufungsgerichts letztendlich für nicht ent-
scheidungserheblich gehalten. Er hat darin, dass der Beklagte mit seinem
Auszug die bis dahin geleisteten kleineren Dienste für Haus und Garten ein-
gestellt hat, keinen groben Undank gesehen.
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2005 - 3 O 102/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2006 - 17 U 107/05 -