Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.07.2007 – X ZR 92/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 92/06

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in dem Verfahren über die Anhörungsrüge

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch

die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens

und den Richter Asendorf

beschlossen:

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die vom Kläger

gerügte Gehörsverletzung des Berufungsgerichts letztendlich für nicht ent-

scheidungserheblich gehalten. Er hat darin, dass der Beklagte mit seinem

Auszug die bis dahin geleisteten kleineren Dienste für Haus und Garten ein-

gestellt hat, keinen groben Undank gesehen.

Scharen

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2005 - 3 O 102/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2006 - 17 U 107/05 -