Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 5/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 5/06

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 5. Juli 2007

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen

die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des

Senats vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die weiteren Be-

teiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegen-

standswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom

26. April 2007 erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen

Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenz-

plan für den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser

Höhe in Aussicht stelle.

2

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Zwar geht der Insolvenzplan für

den Fall der Planannahme - vorläufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert

der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmit-

tel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch

den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. § 245 Abs. 1

Nr. 1 InsO sowie II 5. der Beschlussgründe). Ihr wirtschaftliches Interesse an

dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ih-

nen erwartete höhere Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhal-

ten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festge-

setzten Stimmrechte festzusetzen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 T 632/05 (415) -