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BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 5/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 5/06
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 5. Juli 2007
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen
die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des
Senats vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die weiteren Be-
teiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegen-
standswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom
26. April 2007 erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen
Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenz-
plan für den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser
Höhe in Aussicht stelle.
2
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Zwar geht der Insolvenzplan für
den Fall der Planannahme - vorläufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert
der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmit-
tel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch
den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. § 245 Abs. 1
Nr. 1 InsO sowie II 5. der Beschlussgründe). Ihr wirtschaftliches Interesse an
dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ih-
nen erwartete höhere Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhal-
ten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festge-
setzten Stimmrechte festzusetzen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 T 632/05 (415) -