Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 192/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 192/06

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-

le vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-

setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-

nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der

Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er

eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Der Senat hält zwar an seiner Rechtsprechung zu § 48 ZPO

(BGHZ 120, 141, 145) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung

des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht fest. Dennoch be-

steht entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass, die Revi-

sion zuzulassen. Denn ein Grund, eine Anzeige nach § 48 ZPO zu

erstatten, bestand für den Vorsitzenden des 20. Zivilsenats des

Berufungsgerichts offensichtlich nicht: Die von dem Kläger ange-

führten Umstände können bei einer nüchtern und sachbezogen

denkenden Partei, die auch in Rechnung stellt, dass ihr eigener

Rechtsstandpunkt unrichtig sein kann, die Besorgnis, der Richter

werde nicht unvoreingenommen und unparteiisch urteilen, keines-

falls auslösen.

Entsprechendes gilt für die den Sachverständigen Prof. Dr. B.

betreffende Rüge: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag

verspätet gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag

auch in der Sache zutreffend abgelehnt.

Die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, der Beklagte

zu 2 habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden,

ist angesichts der vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung

bestehenden absolut herrschenden zivilgerichtlichen Judikatur of-

fensichtlich zutreffend.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 489.161,55 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 -

OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -