BGH Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 192/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 192/06
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-
le vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-
setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-
nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der
Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Der Senat hält zwar an seiner Rechtsprechung zu § 48 ZPO
(BGHZ 120, 141, 145) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung
des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht fest. Dennoch be-
steht entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass, die Revi-
sion zuzulassen. Denn ein Grund, eine Anzeige nach § 48 ZPO zu
erstatten, bestand für den Vorsitzenden des 20. Zivilsenats des
Berufungsgerichts offensichtlich nicht: Die von dem Kläger ange-
führten Umstände können bei einer nüchtern und sachbezogen
denkenden Partei, die auch in Rechnung stellt, dass ihr eigener
Rechtsstandpunkt unrichtig sein kann, die Besorgnis, der Richter
werde nicht unvoreingenommen und unparteiisch urteilen, keines-
falls auslösen.
Entsprechendes gilt für die den Sachverständigen Prof. Dr. B.
betreffende Rüge: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag
verspätet gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag
auch in der Sache zutreffend abgelehnt.
Die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, der Beklagte
zu 2 habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden,
ist angesichts der vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung
bestehenden absolut herrschenden zivilgerichtlichen Judikatur of-
fensichtlich zutreffend.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 489.161,55 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 -
OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -