BGH Hinweisbeschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06
II. Zivilsenat
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB
§§ 226, 242 Cd
a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt
wird, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche
Rechtssätze zugrunde liegen.
b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1
HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern
dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme
sinkt.
c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung
i.S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines
Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines ande-
ren, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse
zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein ande-
res, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG Köln
LG Bonn