Rechtsprechung / BGH

BGH Hinweisbeschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06

II. Zivilsenat

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB

§§ 226, 242 Cd

a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt

wird, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche

Rechtssätze zugrunde liegen.

b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1

HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern

dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme

sinkt.

c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung

i.S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines

Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines ande-

ren, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse

zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein ande-

res, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.

BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG Köln

LG Bonn