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BGH Beschluss vom 10.07.2007 – X ZB 4/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 4/06

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Gröning

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom

6. Februar 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zu-

rückgewiesen.

Gründe:

1

Mit seiner Anhörungsrüge macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend,

der Senat habe sich nicht mit der Argumentation in der Rechtsbeschwerdebe-

gründung befasst, mit der gerügt worden sei, dass die der Druckschrift

DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte nicht beigezogen worden sei. Dies

trifft nicht zu (S. 4/5 des Beschlusses). Der Senat hat hierzu auch auf Seite 7

des Beschlusses Stellung genommen.

2

Weiter rügt der Rechtsbeschwerdeführer, der Senat habe das Vorbringen

zur Verletzung der Hinweispflicht durch das Patentamt nicht berücksichtigt. Er

sei der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig gewesen und habe daher

sein Schutzbegehren nicht hinreichend deutlich konkretisieren können. Das Pa-

tentamt habe daher auf die ordnungsgemäße Formulierung der Patentansprü-

che hinwirken müssen. Der Kern der Erfindung sei in Patentanspruch 2 formu-

liert worden, und es wäre möglich gewesen, dies durch eine Zusammenführung

der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen. Auch dieses Vorbringen hat der

Senat nicht außer Acht gelassen. Dieses Vorbringen hat der Senat auf Seite 5/6

des Beschlusses wiedergegeben und hierzu auf Seite 7/8 des Beschlusses

Stellung genommen.

3

Der Senat hat damit das als übergangen gerügte Vorbringen berücksich-

tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -