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BGH Beschluss vom 10.07.2007 – X ZB 4/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 4/06
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Gröning
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
6. Februar 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zu-
rückgewiesen.
Gründe:
1
Mit seiner Anhörungsrüge macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend,
der Senat habe sich nicht mit der Argumentation in der Rechtsbeschwerdebe-
gründung befasst, mit der gerügt worden sei, dass die der Druckschrift
DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte nicht beigezogen worden sei. Dies
trifft nicht zu (S. 4/5 des Beschlusses). Der Senat hat hierzu auch auf Seite 7
des Beschlusses Stellung genommen.
2
Weiter rügt der Rechtsbeschwerdeführer, der Senat habe das Vorbringen
zur Verletzung der Hinweispflicht durch das Patentamt nicht berücksichtigt. Er
sei der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig gewesen und habe daher
sein Schutzbegehren nicht hinreichend deutlich konkretisieren können. Das Pa-
tentamt habe daher auf die ordnungsgemäße Formulierung der Patentansprü-
che hinwirken müssen. Der Kern der Erfindung sei in Patentanspruch 2 formu-
liert worden, und es wäre möglich gewesen, dies durch eine Zusammenführung
der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen. Auch dieses Vorbringen hat der
Senat nicht außer Acht gelassen. Dieses Vorbringen hat der Senat auf Seite 5/6
des Beschlusses wiedergegeben und hierzu auf Seite 7/8 des Beschlusses
Stellung genommen.
3
Der Senat hat damit das als übergangen gerügte Vorbringen berücksich-
tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -