Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.07.2007 – 4 StR 76/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 76/05
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 be-
schlossen:
Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus
Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer
Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
1
Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung ge-
nommen:
"Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für das Revisionsverfahren trete ich entgegen.
Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durch- schnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahl- anwaltsgebühren ausreichend."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible