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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – 4 StR 76/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 76/05

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 be-

schlossen:

Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus

Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer

Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückge-

wiesen.

Gründe:

1

Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung ge-

nommen:

"Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für das Revisionsverfahren trete ich entgegen.

Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durch- schnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahl- anwaltsgebühren ausreichend."

Dem schließt sich der Senat an.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible