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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZA 2/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 2/04

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung

der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 insoweit be-

willigt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. Mettenheim beigeordnet, als

das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 insge-

samt und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe

von 25.365,25 DM abgewiesen hat.

Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatlich 45 € an die Bun-

deskasse zu zahlen.

Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewie-

sen.

Gründe:

1

Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag hinsichtlich

der gegenüber dem Beklagten zu 2 verfolgten Klage ist nur bezüglich der gel-

tend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM

nebst Zinsen begründet. Der weitergehende Antrag ist zurückzuweisen, weil

insoweit das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

ZPO). Die darüber hinausgehende Klage bezieht sich auf Pflichtverstöße, die

sich vor dem 1. Januar 1995, dem Eintritt des Beklagten zu 2 in die Sozietät,

zugetragen haben. Hierfür haftet der Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht

zutreffend ausgeführt hat, nicht. Die bisherige Rechtsprechung ist jedenfalls für

Fallgestaltungen, die sich vor der Entscheidung des II. Zivilsenats vom

29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) zugetragen haben, weiterhin maßgeblich

(vgl. BGHZ 154, 370, 377 f).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -