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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – StB 5/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 5/07
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a.;
hier: Beschwerde des Beschuldigten S. gegen
Beschlagnahmeanordnung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß § 304 Abs. 5
StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007
(1 BGs 226/2007) wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit,
des mehrfachen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz und der Geld-
wäsche. Gestützt auf einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom 25. Oktober 2006 führten im Zuge der Ermittlungen Beamte des
Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsamtes Stuttgart am 6. November
2006 eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten durch. Hierbei stell-
ten sie verschiedene Gegenstände des Beschuldigten sicher, da sie als Be-
weismittel in Betracht kämen, unter anderem ein Notebook und ein Mobiltelefon
jeweils mit Zubehör.
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Mit Schriftsatz vom 17. März 2007 hat der Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt B. , die Herausgabe mehrerer der sichergestellten Gegen-
stände beantragt, unter anderem des Notebooks und des Mobiltelefons. Die-
sem Antrag hat sich die weitere Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwäl-
tin M. , mit Schriftsatz vom 26. April 2007 hinsichtlich des Note-
books angeschlossen; hilfsweise hat sie zumindest die Aushändigung einer
kompletten Kopie der Festplatte verlangt. Der Generalbundesanwalt hat dar-
aufhin verschiedene der sichergestellten Gegenstände herausgegeben und ei-
ne Kopie der auf der Festplatte des Notebooks gespeicherten Buchhaltungsda-
ten an Rechtsanwältin M. ausgehändigt. Die weitergehenden An-
träge auf Herausgabe des Notebooks und des Mobiltelefons hat er dagegen
abgelehnt und beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die
Beschlagnahme dieser Gegenstände anzuordnen, weil sie zum einen als Be-
weismittel in Betracht kämen und zum anderen als Tatmittel der Einziehung
unterlägen. Diesem Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
mit Beschluss vom 21. Mai 2007 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Be-
schwerde des Beschuldigten, der der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-
hofs nicht abgeholfen hat.
2. Das zulässige Rechtsmittel (§ 304 Abs. 5 StPO) bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
Der Beschlagnahmebeschluss vom 21. Mai 2007 erweist sich schon
deswegen als rechtmäßig, weil Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass
die Voraussetzungen für die Einziehung des Notebooks und des Mobiltelefons
vorliegen (§ 111 b Abs. 1 StPO); darauf, ob sie auch noch als Beweismittel von
Bedeutung sein können (§ 94 Abs. 1 StPO) oder die auf ihnen vorhandenen
Daten für das weitere Verfahren nicht auch in anderer Weise als durch die Be-
schlagnahme der Geräte wirksam gesichert werden könnten, kommt es danach
nicht an. Im Einzelnen:
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Die Anforderungen an die Beschlagnahme des Notebooks und des Mo-
biltelefons zur Sicherung ihrer etwaigen Einziehung sind § 111 b Abs. 1 StPO
zu entnehmen; es genügt, dass tatsächliche Gründe die Annahme rechtfertigen,
die Voraussetzungen der Einziehung lägen vor. Nicht etwa bedarf es deswegen
im Sinne des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO dringender Gründe für diese Annah-
me, weil nunmehr seit der Sicherstellung dieser Gegenstände anlässlich der
Durchsuchung vom 6. November 2006 mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Die Sechs-Monats-Frist des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO wird nicht durch jede
Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes seitens der Strafverfolgungsbehör-
den in Gang gesetzt, insbesondere nicht schon durch dessen Sicherstellung zu
Beweiszwecken gemäß § 94 Abs. 1 StPO; vielmehr läuft sie erst ab An-ordnung
der Beschlagnahme nach § 111 b Abs. 1 StPO
(Schäfer
in Löwe/
Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 111 b Rdn. 42; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.
§ 111 b Rdn. 8). Dies ist hier erst durch den angefochtenen Beschluss vom
21. Mai 2007 geschehen. Gründe, die im Sinne des § 111 b Abs. 1 StPO die
Beschlagnahme einer Sache zur Sicherung der Einziehung rechtfertigen sind
vorhanden, wenn gegen den Beschuldigten der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 1
StPO) strafbaren Handelns gegeben ist (Schäfer aaO Rdn. 15; Meyer-Goßner
aaO m. w. N.) und auf dieser Grundlage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass die zu beschlagnahmende Sache nach den Vorschriften der
§§ 74 ff. StGB der Einziehung unterliegen (Schäfer aaO Rdn. 16).
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Dies ist hier der Fall. Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsver-
dacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie
von zumindest 42 strafbaren Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschafts-
gesetz (ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang
I EG-Dual-Use-VO; 41 Verstöße gegen § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 AWG, §
5 c, § 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV - in der jeweiligen Tatzeitfassung -). Denn nach dem
bisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2002 bis 2006, handelnd unter der
angeblich in Zürich/Schweiz tätigen, tatsächlich dort aber nur als Briefkasten-
firma ansässigen "H Ltd.", in 42 Fällen sog. Dual-Use-Güter oh-
ne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausführte, indem er den jeweili-
gen Lieferfirmen einen Export in die Schweiz vorspiegelte, in Wirklichkeit die
Waren aber bei der eingeschalteten deutschen Spedition zollrechtlich umdekla-
rieren und anschließend in den Iran verbringen ließ. In die konspirativ durchge-
führten Beschaffungsvorgänge waren nach den vorliegenden Erkenntnissen auf
iranischer Seite jeweils Stellen eingeschaltet, die für die oder in der Rüstungs-
produktion tätig sind. Dieser Verdacht folgt namentlich aus der (auf dem Note-
book gespeicherten) Geschäftskorrespondenz des Beschuldigten, der Auswer-
tung überwachter Telefongespräche, dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen
und hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Verstöße nach § 34
Abs. 2 Nr. 3 AWG zusätzlich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes
vom 20. März 2007. Ob er sich nach dem bisherigen Ermittlungsstand zu einem
dringenden Tatverdacht verdichtet hat, ist für die zu treffende Entscheidung oh-
ne Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Fragen, ob das Zu-
sammenwirken des Beschuldigten mit iranischen Stellen nach den vom Senat
insoweit aufgestellten Maßstäben
(BGH NStZ-RR 2005, 305 m. Anm.
Schmidt/Wolf NStZ 2006, 161; BGH NStZ 2007, 93 ff.; 2007, 117, 118) nahelie-
gend als geheimdienstliche Agententätigkeit einzustufen ist und ob - auch unter
Berücksichtigung der erwähnten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes - die
nach Außenwirtschaftsrecht allenfalls gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG strafrecht-
lich relevanten Exportgeschäfte tatsächlich geeignet waren, die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
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Die Ermittlungen rechtfertigen weiter die Annahme, dass wegen der ge-
nannten Taten die Voraussetzungen für die Einziehung des Notebooks und des
Mobiltelefons gegeben sind. Bei dem Angeklagten wurde keine Geschäftskor-
respondenz über die von ihm unter der Firma "H Ltd." abgewickelten Expor-
te in Papierform gefunden. Sämtliche dazu vorhandenen Dokumente waren in
digitaler Form auf der Festplatte des Notebooks gespeichert. Es liegt daher na-
he, dass er das Notebook für die Vorbereitung und Abwicklung dieser Geschäf-
te nutzte. Gleiches gilt für das beschlagnahmte Mobiltelefon, wie die Auswer-
tung mehrerer überwachter Telefonate des Beschuldigten belegt, die er über
die Rufnummer der SIM-Karte geführt hat, die bei der Sicherstellung in das Mo-
biltelefon eingelegt war. All dies deutet darauf hin, dass Notebook und Mobilte-
lefon vom Beschuldigten als Tatwerkzeuge im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB ge-
nutzt worden sind.
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Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Einziehung der
beiden Geräte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 a Abs. 1
i. V. m. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) verstoßen könnte. Notebooks werden auch in
gehobener Ausstattung für Preise zwischen 1.000 und 2.000 € angeboten, Mo-
biltelefone sind für wesentlich geringere Preise erhältlich. Im Hinblick auf die
Strafe, die für den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung im Raume stünde,
kann nicht davon die Rede sein, dass die Einziehung von Gegenständen mit
einem solchen, vergleichsweise geringen Wert außer Verhältnis zur Bedeutung
der Taten und zu dem gegen den Beschuldigten gerichteten Tatvorwurf stünde;
denn wegen der naheliegend gewerbsmäßigen Begehungsweise kommen für
die nach dem 7. April 2006 durchgeführten Exportgeschäfte gemäß § 34 Abs. 6
Nr. 2 AWG nF Freiheitsstrafen über zwei Jahre in Betracht und diese Taten
könnten auch nicht mehr durch das etwaige Vergehen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1
StGB untereinander zu Tateinheit verbunden werden. Soweit sich der Beschul-
digte demgegenüber auf den schnellen Wertverlust der Geräte beruft, vermag
der Senat hierin kein taugliches Argument für die Unverhältnismäßigkeit einer
etwaigen künftigen Einziehung oder auch nur der diese sichernden Beschlag-
nahme zu erkennen. Der Wertverlust wird durch keine dieser Maßnahmen ver-
größert; er entstünde in gleicher Weise, wenn diese sich wieder im Besitz des
Beschuldigten befänden.
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Auch im Hinblick auf die Daten, die auf den Geräten gespeichert sind,
lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der
Einziehung nicht erkennen. Soweit es um die Nutzung der Datenbestände geht,
sind diese dem Beschuldigten teilweise über eine ausgehändigte Kopie der
Festplatte des Notebooks wieder zugänglich gemacht worden und der General-
bundesanwalt ist bereit, weitere Kopien herauszugeben. Ob auf dem Notebook
und dem Mobiltelefon Daten gespeichert sind, die im Strafverfahren nicht ver-
wertet werden dürfen, bedarf keiner näheren Erörterung; denn dies könnte die
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht hindern.
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Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich daher als unbegründet.
Tolksdorf Miebach Becker