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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – StB 5/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 5/07

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a.;

hier: Beschwerde des Beschuldigten S. gegen

Beschlagnahmeanordnung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß § 304 Abs. 5

StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007

(1 BGs 226/2007) wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-

lungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit,

des mehrfachen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz und der Geld-

wäsche. Gestützt auf einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom 25. Oktober 2006 führten im Zuge der Ermittlungen Beamte des

Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsamtes Stuttgart am 6. November

2006 eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten durch. Hierbei stell-

ten sie verschiedene Gegenstände des Beschuldigten sicher, da sie als Be-

weismittel in Betracht kämen, unter anderem ein Notebook und ein Mobiltelefon

jeweils mit Zubehör.

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Mit Schriftsatz vom 17. März 2007 hat der Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt B. , die Herausgabe mehrerer der sichergestellten Gegen-

stände beantragt, unter anderem des Notebooks und des Mobiltelefons. Die-

sem Antrag hat sich die weitere Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwäl-

tin M. , mit Schriftsatz vom 26. April 2007 hinsichtlich des Note-

books angeschlossen; hilfsweise hat sie zumindest die Aushändigung einer

kompletten Kopie der Festplatte verlangt. Der Generalbundesanwalt hat dar-

aufhin verschiedene der sichergestellten Gegenstände herausgegeben und ei-

ne Kopie der auf der Festplatte des Notebooks gespeicherten Buchhaltungsda-

ten an Rechtsanwältin M. ausgehändigt. Die weitergehenden An-

träge auf Herausgabe des Notebooks und des Mobiltelefons hat er dagegen

abgelehnt und beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die

Beschlagnahme dieser Gegenstände anzuordnen, weil sie zum einen als Be-

weismittel in Betracht kämen und zum anderen als Tatmittel der Einziehung

unterlägen. Diesem Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

mit Beschluss vom 21. Mai 2007 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Be-

schwerde des Beschuldigten, der der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-

hofs nicht abgeholfen hat.

2. Das zulässige Rechtsmittel (§ 304 Abs. 5 StPO) bleibt in der Sache

ohne Erfolg.

Der Beschlagnahmebeschluss vom 21. Mai 2007 erweist sich schon

deswegen als rechtmäßig, weil Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass

die Voraussetzungen für die Einziehung des Notebooks und des Mobiltelefons

vorliegen (§ 111 b Abs. 1 StPO); darauf, ob sie auch noch als Beweismittel von

Bedeutung sein können (§ 94 Abs. 1 StPO) oder die auf ihnen vorhandenen

Daten für das weitere Verfahren nicht auch in anderer Weise als durch die Be-

schlagnahme der Geräte wirksam gesichert werden könnten, kommt es danach

nicht an. Im Einzelnen:

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Die Anforderungen an die Beschlagnahme des Notebooks und des Mo-

biltelefons zur Sicherung ihrer etwaigen Einziehung sind § 111 b Abs. 1 StPO

zu entnehmen; es genügt, dass tatsächliche Gründe die Annahme rechtfertigen,

die Voraussetzungen der Einziehung lägen vor. Nicht etwa bedarf es deswegen

im Sinne des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO dringender Gründe für diese Annah-

me, weil nunmehr seit der Sicherstellung dieser Gegenstände anlässlich der

Durchsuchung vom 6. November 2006 mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Die Sechs-Monats-Frist des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO wird nicht durch jede

Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes seitens der Strafverfolgungsbehör-

den in Gang gesetzt, insbesondere nicht schon durch dessen Sicherstellung zu

Beweiszwecken gemäß § 94 Abs. 1 StPO; vielmehr läuft sie erst ab An-ordnung

der Beschlagnahme nach § 111 b Abs. 1 StPO

(Schäfer

in Löwe/

Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 111 b Rdn. 42; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.

§ 111 b Rdn. 8). Dies ist hier erst durch den angefochtenen Beschluss vom

21. Mai 2007 geschehen. Gründe, die im Sinne des § 111 b Abs. 1 StPO die

Beschlagnahme einer Sache zur Sicherung der Einziehung rechtfertigen sind

vorhanden, wenn gegen den Beschuldigten der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 1

StPO) strafbaren Handelns gegeben ist (Schäfer aaO Rdn. 15; Meyer-Goßner

aaO m. w. N.) und auf dieser Grundlage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür

spricht, dass die zu beschlagnahmende Sache nach den Vorschriften der

§§ 74 ff. StGB der Einziehung unterliegen (Schäfer aaO Rdn. 16).

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Dies ist hier der Fall. Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsver-

dacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie

von zumindest 42 strafbaren Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschafts-

gesetz (ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang

I EG-Dual-Use-VO; 41 Verstöße gegen § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 AWG, §

5 c, § 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV - in der jeweiligen Tatzeitfassung -). Denn nach dem

bisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür

vor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2002 bis 2006, handelnd unter der

angeblich in Zürich/Schweiz tätigen, tatsächlich dort aber nur als Briefkasten-

firma ansässigen "H Ltd.", in 42 Fällen sog. Dual-Use-Güter oh-

ne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausführte, indem er den jeweili-

gen Lieferfirmen einen Export in die Schweiz vorspiegelte, in Wirklichkeit die

Waren aber bei der eingeschalteten deutschen Spedition zollrechtlich umdekla-

rieren und anschließend in den Iran verbringen ließ. In die konspirativ durchge-

führten Beschaffungsvorgänge waren nach den vorliegenden Erkenntnissen auf

iranischer Seite jeweils Stellen eingeschaltet, die für die oder in der Rüstungs-

produktion tätig sind. Dieser Verdacht folgt namentlich aus der (auf dem Note-

book gespeicherten) Geschäftskorrespondenz des Beschuldigten, der Auswer-

tung überwachter Telefongespräche, dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen

und hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Verstöße nach § 34

Abs. 2 Nr. 3 AWG zusätzlich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes

vom 20. März 2007. Ob er sich nach dem bisherigen Ermittlungsstand zu einem

dringenden Tatverdacht verdichtet hat, ist für die zu treffende Entscheidung oh-

ne Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Fragen, ob das Zu-

sammenwirken des Beschuldigten mit iranischen Stellen nach den vom Senat

insoweit aufgestellten Maßstäben

(BGH NStZ-RR 2005, 305 m. Anm.

Schmidt/Wolf NStZ 2006, 161; BGH NStZ 2007, 93 ff.; 2007, 117, 118) nahelie-

gend als geheimdienstliche Agententätigkeit einzustufen ist und ob - auch unter

Berücksichtigung der erwähnten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes - die

nach Außenwirtschaftsrecht allenfalls gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG strafrecht-

lich relevanten Exportgeschäfte tatsächlich geeignet waren, die auswärtigen

Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.

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Die Ermittlungen rechtfertigen weiter die Annahme, dass wegen der ge-

nannten Taten die Voraussetzungen für die Einziehung des Notebooks und des

Mobiltelefons gegeben sind. Bei dem Angeklagten wurde keine Geschäftskor-

respondenz über die von ihm unter der Firma "H Ltd." abgewickelten Expor-

te in Papierform gefunden. Sämtliche dazu vorhandenen Dokumente waren in

digitaler Form auf der Festplatte des Notebooks gespeichert. Es liegt daher na-

he, dass er das Notebook für die Vorbereitung und Abwicklung dieser Geschäf-

te nutzte. Gleiches gilt für das beschlagnahmte Mobiltelefon, wie die Auswer-

tung mehrerer überwachter Telefonate des Beschuldigten belegt, die er über

die Rufnummer der SIM-Karte geführt hat, die bei der Sicherstellung in das Mo-

biltelefon eingelegt war. All dies deutet darauf hin, dass Notebook und Mobilte-

lefon vom Beschuldigten als Tatwerkzeuge im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB ge-

nutzt worden sind.

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Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Einziehung der

beiden Geräte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 a Abs. 1

i. V. m. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) verstoßen könnte. Notebooks werden auch in

gehobener Ausstattung für Preise zwischen 1.000 und 2.000 € angeboten, Mo-

biltelefone sind für wesentlich geringere Preise erhältlich. Im Hinblick auf die

Strafe, die für den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung im Raume stünde,

kann nicht davon die Rede sein, dass die Einziehung von Gegenständen mit

einem solchen, vergleichsweise geringen Wert außer Verhältnis zur Bedeutung

der Taten und zu dem gegen den Beschuldigten gerichteten Tatvorwurf stünde;

denn wegen der naheliegend gewerbsmäßigen Begehungsweise kommen für

die nach dem 7. April 2006 durchgeführten Exportgeschäfte gemäß § 34 Abs. 6

Nr. 2 AWG nF Freiheitsstrafen über zwei Jahre in Betracht und diese Taten

könnten auch nicht mehr durch das etwaige Vergehen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1

StGB untereinander zu Tateinheit verbunden werden. Soweit sich der Beschul-

digte demgegenüber auf den schnellen Wertverlust der Geräte beruft, vermag

der Senat hierin kein taugliches Argument für die Unverhältnismäßigkeit einer

etwaigen künftigen Einziehung oder auch nur der diese sichernden Beschlag-

nahme zu erkennen. Der Wertverlust wird durch keine dieser Maßnahmen ver-

größert; er entstünde in gleicher Weise, wenn diese sich wieder im Besitz des

Beschuldigten befänden.

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Auch im Hinblick auf die Daten, die auf den Geräten gespeichert sind,

lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der

Einziehung nicht erkennen. Soweit es um die Nutzung der Datenbestände geht,

sind diese dem Beschuldigten teilweise über eine ausgehändigte Kopie der

Festplatte des Notebooks wieder zugänglich gemacht worden und der General-

bundesanwalt ist bereit, weitere Kopien herauszugeben. Ob auf dem Notebook

und dem Mobiltelefon Daten gespeichert sind, die im Strafverfahren nicht ver-

wertet werden dürfen, bedarf keiner näheren Erörterung; denn dies könnte die

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht hindern.

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Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich daher als unbegründet.

Tolksdorf Miebach Becker