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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – V ZB 166/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 166/05
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in der Zwangsverwaltungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2007 wird der
Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung
der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Gläubigerin
auf 5.553.487,22 € festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Schuldne-
rin entfaltet der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2005,
in dem der Wert auf 10.000 € festgesetzt worden ist, keine Bindungs-
wirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Die Sonderregelung des § 27 RVG verdrängt die allgemeinen Bestim-
mung des § 23 Abs. 1 RVG (vgl. auch §§ 33 Abs. 1 RVG sowie Se-
natsbeschl. v. 8. März 2007, V ZB 63/06, Rdn. 1, zur Veröffentlichung
bestimmt). Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht be-
grenzt durch den Wert des Grundstücks. Eine entsprechende Anwen-
dung von § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz RVG scheidet schon deshalb aus,
weil die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Erfüllung der titulierten
Forderung fortgesetzt werden kann. Auch die übrigen Einwände der
Schuldnerin vermögen eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtferti-
gen.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 T 483/05 -