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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – V ZB 166/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 166/05

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in der Zwangsverwaltungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2007 wird der

Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung

der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Gläubigerin

auf 5.553.487,22 € festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Schuldne-

rin entfaltet der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2005,

in dem der Wert auf 10.000 € festgesetzt worden ist, keine Bindungs-

wirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Sonderregelung des § 27 RVG verdrängt die allgemeinen Bestim-

mung des § 23 Abs. 1 RVG (vgl. auch §§ 33 Abs. 1 RVG sowie Se-

natsbeschl. v. 8. März 2007, V ZB 63/06, Rdn. 1, zur Veröffentlichung

bestimmt). Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht be-

grenzt durch den Wert des Grundstücks. Eine entsprechende Anwen-

dung von § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz RVG scheidet schon deshalb aus,

weil die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Erfüllung der titulierten

Forderung fortgesetzt werden kann. Auch die übrigen Einwände der

Schuldnerin vermögen eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtferti-

gen.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 T 483/05 -