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BGH Beschluss vom 13.07.2007 – VIII ZR 306/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 306/06

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst und die Richterinnen

Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 9. Zivilkammer des

Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 wird hinsichtlich

des Kostenausspruchs und insoweit, als die Kläger auf die Wider-

klage der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 6.000 € nebst

Zinsen verurteilt worden sind, gegen Sicherheitsleistung

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages einstweilen

eingestellt, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in

gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor

beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungs-

rechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben.

Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713

ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen

(vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, juris).

2

Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung oh-

ne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Da-

gegen vermag der Senat ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der

Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (§ 719 Abs. 2 ZPO).

3

Der Antrag war zurückzuweisen, soweit für einen Betrag von bis zu

6.000 € in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Ur-

teil des Amtsgerichts S. vom 5. Januar 2005 sind die Kläger in diesem

Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen.

Ball Wiechers Dr. Wolst

Dr. Milger Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Solingen, Entscheidung vom 05.01.2005 - 12 C 590/03 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 S 57/05 -