BGH Beschluss vom 13.07.2007 – VIII ZR 306/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 306/06
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst und die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 wird hinsichtlich
des Kostenausspruchs und insoweit, als die Kläger auf die Wider-
klage der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 6.000 € nebst
Zinsen verurteilt worden sind, gegen Sicherheitsleistung
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages einstweilen
eingestellt, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Gründe
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor
beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungs-
rechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben.
Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713
ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen
(vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, juris).
Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung oh-
ne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Da-
gegen vermag der Senat ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der
Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag war zurückzuweisen, soweit für einen Betrag von bis zu
6.000 € in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Ur-
teil des Amtsgerichts S. vom 5. Januar 2005 sind die Kläger in diesem
Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen.
Ball Wiechers Dr. Wolst
Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Solingen, Entscheidung vom 05.01.2005 - 12 C 590/03 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 S 57/05 -