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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 2 ARs 184/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 184/07 2 AR 118/07
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
Az.: 5687 Js 23398/04 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Qs 36/07 Landgericht Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Ws 76/07 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen:
Die "Gegenvorstellung" des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2007
gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom
25. Juni 2007.
Gründe:
1
2
3
Mit dem Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Senat das Befangenheits-
gesuch des Beschwerdeführers gegen alle Mitglieder des 2. Strafsenats sowie
seine Beschwerde gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen.
Die "Gegenvorstellung" vom 9. Juli 2007 gibt keinen Anlass, diese Ent-
scheidung zu ändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im
Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne
neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.
Rissing-van Saan Otten Fischer