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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 2 ARs 184/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 184/07 2 AR 118/07

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

Az.: 5687 Js 23398/04 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Qs 36/07 Landgericht Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Ws 76/07 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen:

Die "Gegenvorstellung" des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2007

gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom

25. Juni 2007.

Gründe:

1

2

3

Mit dem Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Senat das Befangenheits-

gesuch des Beschwerdeführers gegen alle Mitglieder des 2. Strafsenats sowie

seine Beschwerde gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts

Zweibrücken vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen.

Die "Gegenvorstellung" vom 9. Juli 2007 gibt keinen Anlass, diese Ent-

scheidung zu ändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im

Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne

neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.

Rissing-van Saan Otten Fischer