BGH Beschluss vom 17.07.2007 – VIII ZR 133/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 133/06
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-
nen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-
scheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11,
218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2007 die von der Kläge-
rin angeführten Argumente dafür, dass sie durch das Berufungsurteil in Höhe
von mehr als 20.000 € beschwert sei, in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob
sich aus ihnen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, sie aber
nicht für durchgreifend erachtet.
Dabei hat sich der Senat auch mit dem von der Klägerin als übergangen
gerügten Vortrag auseinandergesetzt, sie befürchte, dass andere Mieter dem
Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin
von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen zu nut-
zen berechtigt seien. Er hat für diese Befürchtung keinen nennenswerten An-
lass gesehen, weil es sich bei dem Fall der Beklagten - die ihre Wohnung nach
einer Beschädigung durch Brandeinwirkung verlassen musste und nach einem
nervenfachärztlichen Attest unter Ängsten leidet, erneut in die inzwischen wie-
derhergestellte Wohnung einzuziehen - um einen Sonderfall handele. Die Rüge
der Klägerin, damit werde der Kern ihres Vortrags nicht erfasst, ist somit unbe-
gründet.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -