BGH Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZB 92/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 92/06
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in dem Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-
schluss vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des
Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2005 sei unwirksam, da sie zu Un-
recht die Statthaftigkeit einer "außerordentlichen sofortigen Beschwerde" wegen
"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bejaht und damit die Möglichkeit zur erneuten
Überprüfung des ihrem Begehren entsprechenden Beschlusses des Amtsge-
richts vom 13. Dezember 2001 eröffnet habe. Sie leitet daraus her, dass nun-
mehr auch zu ihren Gunsten eine weitere Beschwerde eröffnet sein müsse; die
Regelung des § 6 Abs. 4 ErsVO, nach der "gegen die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts ... ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig" sei, müsse, wenn
sie verbindlich sei, für beide Verfahrensbeteiligte gelten. Der Senat habe des-
halb ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
11. April 2006 nicht als unzulässig verwerfen dürfen.
Mit diesem Vortrag sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer
Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO nicht erfüllt. Die Antragstellerin macht nicht
geltend, dass der Senat ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend berücksich-
tigt habe. Sie möchte vielmehr lediglich die dem Senatsbeschluss zugrunde
liegende rechtliche Beurteilung des von ihr eingelegten Rechtsmittels (als unzu-
lässig) durch ihre eigene rechtliche Beurteilung dieses Rechtsmittels (als zuläs-
sig) ersetzt wissen. Das ist ihr verwehrt. Soweit die Anhörungsrüge neuen
Sachvortrag enthält, kann dieser nicht berücksichtigt werden.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2001 - X 7/00 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 T 132/04 -