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BGH Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZB 92/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 92/06

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in dem Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-

schluss vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des

Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2005 sei unwirksam, da sie zu Un-

recht die Statthaftigkeit einer "außerordentlichen sofortigen Beschwerde" wegen

"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bejaht und damit die Möglichkeit zur erneuten

Überprüfung des ihrem Begehren entsprechenden Beschlusses des Amtsge-

richts vom 13. Dezember 2001 eröffnet habe. Sie leitet daraus her, dass nun-

mehr auch zu ihren Gunsten eine weitere Beschwerde eröffnet sein müsse; die

Regelung des § 6 Abs. 4 ErsVO, nach der "gegen die Entscheidung des Be-

schwerdegerichts ... ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig" sei, müsse, wenn

sie verbindlich sei, für beide Verfahrensbeteiligte gelten. Der Senat habe des-

halb ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom

11. April 2006 nicht als unzulässig verwerfen dürfen.

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Mit diesem Vortrag sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer

Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO nicht erfüllt. Die Antragstellerin macht nicht

geltend, dass der Senat ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend berücksich-

tigt habe. Sie möchte vielmehr lediglich die dem Senatsbeschluss zugrunde

liegende rechtliche Beurteilung des von ihr eingelegten Rechtsmittels (als unzu-

lässig) durch ihre eigene rechtliche Beurteilung dieses Rechtsmittels (als zuläs-

sig) ersetzt wissen. Das ist ihr verwehrt. Soweit die Anhörungsrüge neuen

Sachvortrag enthält, kann dieser nicht berücksichtigt werden.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2001 - X 7/00 -

LG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 T 132/04 -